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Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Widerspruch?

25. Oktober 2007 20:40 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


21:42

Hallo, ich bin deutsche staatsbürger und mit einer türkischen staatsbürgerin verheiratet seit 1997. Sie ist seit 1998 in Deutschland und bis jetzt hat sie immer befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen wegen fehlende deutschkenntnisse.
Sie hat ein Integrationskurs erfolgreich hinter sich, also sprachmäßig ist alles ok. Ich habe mein festes Job vor kurzem verloren und arbeite seit 4.07 in einem befristetem Arbeitsverhältnis, zuerst bis 4.08. Die Niederlassungserlaubnis wird jetzt wegen mein Arbeitsvertrag abgelehnt, obwohl der Paragraf §28.2 "(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht." sagt. Kann ich hier Wiederspruch einlegen?

25. Oktober 2007 | 21:00

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:

1.
Grundsätzlich können Sie gegen einen Verwaltungsakt innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Sodann erfolgt eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes. Der Widerspruch sollte von Ihrer Ehefrau unterschrieben sein und möglichst auch die Gründe enthalten, warum Sie Widerspruch einlegen möchten.


2.
Ob der Widerspruch erfolgreich wäre, richtet sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. § 28 II AufenthG haben Sie bereits zitiert. Solange die dortigen Voraussetzungen eingehalten sind, soll in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. In Ihrem Fall ist insbesondere das gesetzliche Merkmal relevant, wonach "kein Ausweisungsgrund" vorliegen darf. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt nämlich gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dann vor, wenn Ihre Ehefrau für sich oder für einen anderen Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Ob dies der Fall ist, kann aus Ihren Schilderungen nicht einwandfrei entnommen werden. Meines Erachtens dürfte dies jedoch letztlich die einzige Begründung sein, die möglicherweise zu einer negativen Entscheidung der Ausländerbehörde führen dürfte.


3.
Hinweisen möchte ich Sie noch auf die Vorschrift des § 9 AufenthG . Auch hiernach kann einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Auch hier bestimmt jedoch § 9 II Nr. 2 AufenthG , dass der Lebensunterhalt gesichert werden muss. Hierbei geht die Rechtssprechung davon aus, dass ein befristeter Arbeitsvertrag dann nicht ausreicht, wenn mit einer Verlängerung des Vertrages nicht gerechnet werden kann.


4.
Ob ein Widerspruch in der vorliegenden Angelegenheit erfolgsversprechend ist, kann daher leider vorliegend nicht endgültig entschieden werden. Hierfür ist insbesondere Ihre derzeitige wirtschaftliche Situation sowie die Frage maßgeblich, ob Sie eine Verlängerung bzw. eine neue Anstellung auch nach Ablauf Ihres befristeten Vertrages erhalten können. Wichtig ist, dass der Lebensunterhalt Ihrer Frau gesichert ist, sei es durch Ihr Einkommen oder aber durch eigenes Einkommen ihrer Frau.


5.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass Ihr derzeitiges Einkommen ausreicht und Sie daher einen Widerspruch einlegen möchten, so würde ich Ihnen empfehlen, sich von einem Kollegen beraten zu lassen (hierfür entstehen jedoch zusätzliche Kosten). Hierdurch können die maßgeblichen Argumente gegenüber der Behörde dargestellt werden und so die Chancen weiter erhöht werden.


Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort nur eine erste Orientierung bieten kann und soll. Eine abschließende Beurteilung setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Unterlagen voraus.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich bei weiteren Fragen oder auch bei der Fertigung eines Widerspruches weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen


Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2007 | 21:34

Wir beziehen weder Sozialhilfe noch was anderes, mein verdienst liegt weit über dem was das Gesetz vorschreibt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2007 | 21:42

In diesem Fall sehe ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen durchaus Chancen mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorzugehen, ein Ausweisungsgrund, der der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen stehen könnte, liegt dann nicht vor.

ANTWORT VON

(173)

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