Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Maßgeblich für die Fristenberechnung in Ihrem Fall ist, ob der Zeitraum der befristeten Beschäftigung auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum (im Sinne von § 622 BGB
) angerechnet wird.
Dies ist bei Ihnen der Fall. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde unmittelbar in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt, so dass aufgrund des engen Sachzusammenhangs die Anrechnung erfolgt. Selbst wenn zeitlich Lücken dazwischen wären die nicht sonderlich ins Gewicht fallen, wäre eine Anrechnung denkbar.
2.
Kündigen Sie im Lauf der nächsten Woche (25.1 - 29.1) gilt die Kündigungsfrist für eien über 5-jährige Beschäftigung wie unter 1. ausgeführt, so dass sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB
richtet.
Sie können daher zum 31. März kündigen.
3.
Ein Hintertürchen ist hier zumindest nicht ersichtlich. Eventuell ist Ihr Arbeitgeber zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages bereit, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist.
Versuchen können Sie auch zu kündigen mit der Formulierung "ich erkläre die ordentliche Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin mit der Bitte um schriftliche Mitteilung des Kündigungstermins", in der Hoffnung einer Falschberechnung durch den Arbeitgeber.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie erfreulichere Antwort geben.
Bitte bedenken Sie, dass eine Sichtung der schriftlichen Arbeitsverträge zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen kann.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort ist vom 22.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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