Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne meine Einschätzungen mitteile:
1. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Stelle nach EG 13 einzugruppieren ist, sehe ich keine Möglichkeit, sie vertraglich weiter nach 12/4 zu vereinbaren. Das Eingruppierungsrecht des ÖD sieht vor, dass Sie immer *richtig* eingruppiert sind ( es sieht die Möglichkeit von Vereinbarungen über Eingruppierungen nicht vor); die Dienststelle hat sich an geltendes Recht zu halten, und die zutreffende Stellenbewertung vorzunehmen.
2. Ich sehe keine Möglichkeit, dass Sie Ihre anderthalbjährige *Stufenlaufzeit* in die neue Entgeltgruppe mitnehmen. Nach den von Ihnen mitgeteilten Verhältnissen würden Sie nach dem derzeitigen Stand in 13/3 eingruppiert - ohne Garantiebetrag, da die neue Gruppe um über 100 höher als die alte liegt.
*3. Trotz der von Ihnen geschilderten Problematik ("Das Vorrücken in eine weitere Entwicklungsstufe stellt die Problematik §17 TVöD dar. Der Personalrat lehnt eine solche Regelung ohne gesonderte Dienstvereinbarung ab.") sehe ich nicht, wieso Ihr Dienstherr Ihnen nicht vor Vollzug der vertraglichen Übertragung schon auf Ihrer jetzigen Stelle ein Vorrücken der Stufe gem. § 17 (2) TVÖD auf STufe 12/4 ermöglichen soll.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Eingruppierung; das Mitbestimmungsrecht des PR nach § 76 LPVG BW greift hier nicht, wie der stellv. Direktor des Arbeitsgerichtes Augsburg Bernhard Faber zutreffend feststellt:
"Fraglich ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an Entscheidungen über einen leistungsabhängigen Stufenaufstieg förmlich zu beteiligen ist. In dem abschließenden Beteiligungskatalog des BPersVG (§§ 75 ff.) und der ganz überwiegenden Zahl der Personalvertretungsgesetze der Länder fehlt ein spezieller Beteiligungstatbestand. Insbesondere besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höheroder Rückgruppierung, Eingruppierung). Denn ein Wechsel der Entgeltgruppe findet nicht statt."
Bernhard Faber: Personalvertretungen und Leistungsbezahlung - Rechtliche Rahmenbedingungen der Einbindung der Personalvertretungen — ZfPR 2007 Ausgabe 4 — 123
Darüber hinaus erscheint mir das Begehren des PR eine Dienstvereinbarung abschliessen zu wollen, kein zulässiger Ablehnungsgrund gem. § 82 LPVG BW zu sein - und die ABlehnungsgründe nach §82 sind abschliessende Kataloggründe für Verweigerungen nach § 76 LPVG BW.
*4. Selbstverständlich ist es auch möglich, eine Leistungszulage gem. § 18 TVÖD zu zahlen. In Anbetracht des Zweckes der Zulage, der Vorgabe dass diese in der Regel eine Einmalzahlung sein soll, und dass eine jahrelange Bindung schwerlich mit § 18 TVÖD vereinbar ist halte ich das für einen schwerer gangbaren Weg.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass aufgrund Ihrer Angaben für micht nicht erkennbar ist, wieso Ihr Dienstherr nicht den in *3. von mir skizzierten Weg gehen soll - wenn er denn will! Die Folge wäre, dass Sie bei einer Höhergruppierung nach EG 13 dann automatisch in die 13/4 als die Stufe mit dem nächsthöheren Gehalt eingruppiert werden.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über die Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Ich wünschen Ihnen für Ihre Verhandlungen viel Erfolg und verbleibe
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Unruh,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Einschätzung, die mich sehr weiter gebracht hat.
Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch:
Sieht Ihre Einschätzung anders aus, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Stelle nach EG 13 einzugruppieren ist?
Freundliche Grüße
Der Fragende
Sehr verehrter Fragesteller,
das verändert die Situation natürlich. Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Stelle nach EG 13 zu bewerten ist, dann DARF Ihr Dienstherr Sie NICHT nach EG 13 eingruppieren (Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung und der Bindung an Recht und Gesetz - dem Dienstherren stehen die Instrumente der Vorweggewährung von Stufen und der Leistungszulagen zu gebote, aber nicht das der übertariflichen Eingruppierung).
Hätte Ihr Dienstherr ernsthafte Zweifel an der korrekten Zuordnung der Stelle zu einer Entgeltgruppe, so ist er eigentlich gehalten, eine Stellenbeschreibung/Stellenbewertung vornehmen zu lassen. Erfahrungen aus Kommunen in der Größenordnung von knapp unter 10.000 bis unter 50.000 EW lehren mich, dass das Handlungsprinzip dann meist heißt: ''Das lassen wir erstmal so'' und nach dem der Kommunalverfassung und der Tarifordnung weit vorgehenden Grundsatz ''Wo kein Kläger, da kein Richter'' bleibt es dann auch meist dabei. Da Sie die Stelle schon besetzen, und dies nicht nur vorübergehend, ist nach erster Einschätzung nicht einmal der PR zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen und guten Wünschen für die neue Woche
N. Unruh
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