Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach Vorlage des gesamten Arbeitsvertrages möglich.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1 Der § 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Bei Ihnen ist aber nicht das Arbeitsverhältnis befristet, sondern die festgelegte Art der Arbeitsleistung Ihrerseits ist in einer „Zusatzvereinbarung“ festgelegt. § 14 TzBfG
gilt hier nicht. Die mündlich vereinbarte Fortsetzung der Telearbeit ist nicht Teil Ihres Arbeitsvertrages geworden. Denn zum einen sind mündliche Vereinbarung in der Regel unwirksam und zum anderen ist dies ebenfalls eine Zusatzvereinbarung, die nicht den Kern Ihres Arbeitsvertrages berührt.
Für eine mündliche Abrede, dass Sie weiterhin nur in Telearbeit eingesetzt werden tragen Sie die Beweislast.
2 Eine Kündigung der Telearbeit ist wohl nicht notwendig. Da ein Vertrag (schriftlich) nicht besteht fällt die Zuweisung des alten Arbeitsinhalts (der ja vertragsgemäß ist) unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
3 Die betriebliche Übung, die im öffentlichen Dienst ohnehin sehr eingeschränkt ist, liegt hier ebenfalls nicht vor. Durch die jeweilige Befristung der Zusatzvereinbarung und den schriftlichen Abschluss entsteht eben keine betriebliche Übung. Ein Kündigung erübrigt sich also auch hier.
4 Sie haben vertraglich keinen Anspruch auf Telearbeit. Selbstverständlich sind Sie auch verpflichtet, präsenzpflichtige Aufgaben zu übernehmen. Bei der Art der Tätigkeit kommt es darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aufgeführt ist. Wenn dies nicht der Fall ist die Frage ob die Tätigkeit berufsbildtypisch ist oder nicht. Grundsatzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, Ihnen im Rahmen des Direktionsrechtes neue Tätigkeiten zuzuweisen. Es sind auch Tätigkeiten auszuführen für die man nicht ausgebildet wurde, wenn diese nicht so speziell sind, dass sie nicht ausführbar sind. Es kommt also weniger darauf an, welche Ausbildung man durchlaufen hat, sondern welchen Beruf man ergriffen hat.
5 Meines Erachtens: ja.
In Ihrem Fall liegt das Problem darin, dass Sie keine schriftliche Vereinbarung über die Telearbeit haben. Eine mündliche Abrede ist von Ihnen zu beweisen. Leider werden Sie sich der Weisung Ihres Arbeitgebers fügen müssen. Sie hätten auf einer weiteren schriftlichen Vereinbarung bestehen müssen.
Leider konnte ich Ihnen keine positivere Antwort geben. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
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