Pflicht zur Endrenovierung und/oder Schönheitsreparaturen bei Auszug?
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Nach den allgemein üblichen Renovierungspflichten fällige Arbeiten sind spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. d) Für bei Auszug ggf. noch nicht geschuldete Schönheitsreparaturen zahlt der Mieter dem Vermieter einen betrag, der sich anteilig im Verhältnis der Monate seiner bisherigen Nutzungszeit seit Einzug bzw. seiner letzten Renovierung zur nächstfälligen nach den allgemein üblichen Zeiträumen errechnet. ... Biszur Wohnungsrückgabe steht es ihm alternativ frei, die Arbeiten noch selbst auszuführen bzw. ausführen zu lassen. 2.2 Der Mieter vepflichtet sich, ggf. durch Rauchen entstandene Nikotinablagerungen auf allen Teilen / Bereichen der Wohnung regelmäßig und spätestens bei Auszug rückstandsfrei zu entfernen. 2.3 Für Lackfarbenanstriche gilt bei Auszug des Mieters ergänzend folgende Regelung: a)Bei mindestens fünfjähriger Mietzeit hat der Mieter im allgemeinen sämtliche Anstriche fachgerecht auf eigene Kosten zu erneuern. ... Der Vermieter wird diesen Betrag für den später vorzunehmenden Neuanstrich mitverwenden. d)Bis zur Wohnungsrückgabe steht es dem Mieter alternativ frei, die Arbeiten fachgerecht selbst auszuführen bzw. ausführen zu lassen.