Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist derzeit davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen wurde. Daher findet auf den geschlossenen Arbeitsvertrag grundsätzlich das deutsche Recht und damit die Regelungen der §§ 611 ff BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) Anwendung.
Über den Inhalt des mit dem polnischen Staatsbürger geschlossenen Arbeitsvertrages haben Sie keine Angaben gemacht. Für den Fall, dass der Arbeitsvertrag eine Regelung über eine Probezeit enthält, kann gemäß § 622 Absatz 3 BGB
das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen durch beide Seiten gekündigt werden. Wurde keine Vereinbarung über eine Probezeit getroffen, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, vgl. § 622 Absatz 1 BGB
.
Diese Kündigungsfristen sind grundsätzlich dann unbeachtlich, wenn eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Allerdings muss eine derartige Kündigung nach
§ 623 BGB
schriftlich erfolgen. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Eine Kündigung in elektronischer Form (dazu gehört auch die E-Mail) ist ausdrücklich durch das BGB in § 623 BGB
ausgeschlossen.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass durch Sie leider keine wirksame Kündigung vorliegt. Daher liegt derzeit lediglich eine wirksame Kündigung durch Ihren früheren Arbeitnehmer vor. Aufgrund der gesetzlich möglichen Kündigungsfrist von zwei Wochen hat das Arbeitsverhältnis und damit der Anspruch auf Lohnzahlung für diese Zeit grundsätzlich fortbestanden.
Um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden, hätten Sie daher z.B. am 03.02.2009, aufgrund des Nichterscheinens Ihres Arbeitnehmers, eine schriftliche außerordentliche fristlose Kündigung an die im Arbeitsvertrag bezeichnete Anschrift übersenden müssen.
Unter Umständen kann aber Ihre Erklärung vom 03.02.2009 als Anfechtung wegen Täuschung gemäß § 123 Absatz 1 BGB
ausgelegt werden. Im Falle einer wirksamen Anfechtung, würde das Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Zukunft, ab dem Tag der wirksamen Anfechtung aufgehoben werden. In Betracht kommt aber auch die Möglichkeit, dass Sie das Arbeitsverhältnis jetzt noch wegen arglistiger Täuschung durch Ihren Arbeitnehmer (auch nach dessen Eigenkündigung) anfechten, vgl. Landesarbeitsgericht Nürnberg 8. Kammer, Urteil vom 28.08.2003, Az.: 8 Sa 142/03
.
Bitte berücksichtigen Sie, dass für eine derartige Anfechtung grundsätzlich Sie darlegungs- und beweisbelastet sind. Ob die Gründe für eine wirksame Anfechtung in Ihrem Fall vorliegen, kann grundsätzlich nur durch eine Prüfung des konkreten Einzelfalls geklärt werden. Das gleiche gilt für die Klärung der Frage, inwieweit Ihnen unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 2 BGB
in Verbindung mit § 263 StGB
, für den Fall des Nachweises eines Betruges durch den polnischen Staatsbürger, zusteht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
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Tel.: 0371/433111-0
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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Sehr geehrter Herr Greif.
das Arbeitsverhältnis war auf eine Probezeit von 6 Monaten beschränkt und während dieser Zeit von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen ohne Nennung von Gründen kündbar. Also hat der Arbeitnehmer diese Kündigungsfrist nicht eingehalten als er seine Arbeit am 03.02.09 nicht mehr aufnahm. Deshalb erklärte ich den Vertrag als annulliert als feststand ,das er seinen Arbeitsplatz verlässt.
Im Falle einer Nachzahlung für die Zeit der Kündigungsfrist muss ich auch die Zuschläge ( z.b. Sonn-und Feiertagsarbeit oder Nachtzuschläge ) zahlen ?
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Für den Fall, dass Ihrem früheren Arbeitnehmer tatsächlich (siehe Einschränkungen der Ausgangsantwort) ein Anspruch auf Entgeltzahlung zusteht, sind Sie grundsätzlich auch verpflichtet, die vereinbarten Zuschläge zu zahlen.
Dies hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) in einer aktuellen Entscheidung vom 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08
, bestätigt. Danach erhält das sogenannte Entgeltausfallprinzip nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG) dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Das BAG hat klar gestellt, dass diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz im Sinne von § 4 Absatz 1 a Satz 1 EFZG
zählen, welcher im Krankheitsfall nicht geschuldet ist. Bitte berücksichtigen Sie, dass im konkret vom BAG entschiedenen Fall der betroffene Arbeitnehmer an den strittigen Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt war. Daher ist für eine abschließende Bewertung immer die Situation im konkreten Einzelfall ausschlaggebend.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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