Das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen nur bei übermäßiger Abnutzung. 11.3: Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem von dem Mieter zuletzt Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden (übliche Abnutzung vorausgesetzt): - alle 3 Jahre: Küche, Bäder und Duschen, Toiletten - alle 5 Jahre: sämtliche Wohn-, Arbeits-, Ess- und Schlafräume, Flure - alle 7 Jahre: sonstige Nebenräume, Doppelgarage 11.4: Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache in fachgerecht und in gleicher Qualität (z.B. für Wände und Decken mindestens Farben der Qualitätsstufe DIN EN 13300) renoviertem Zustand zu übergeben. ... Wohnzimmer: Ein Türrahmen zur Terrasse wurde zum Verlegen einer zusätzlichen Antennenleitung mit einem grossen Loch (12mm) nach draussen durchbohrt Wohnzimmer: an der Decke wurden dünne Kabelschächte für die Lampen angeklebt, welche beim Entfernen Feinputzschichten von der Decke mitgerissen haben Kellertüre zur Garage: durch Klebeband wurden Lackanteile abgerissen Der Mieter und ich sind nun unsicher, ob die gewählten Formulierungen bei aktueller Rechtslage wirksam sind und in welchem Umfang der Mieter letztlich zur Durchführung der genannten Arbeiten verpflichtet ist.