Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
zu 1) Eine Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese entfaltet ihre Wirkung mit ihrem Zugang beim Empfänger.
Das heißt mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen wurde das Dauerschuldverhältnis `Miete´ zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Das bedeutet aber weiter, dass die zugegangene Kündigung nicht durch den Kündigenden zurückgenommen werden kann.
Dieser kann Ihnen allenfalls ein neues Angebot zur Fortführung des noch bestehenden aber endenden Mietverhältnisses unterbreiten, welches Sie aber nicht annehmen müssen.
So denn durch den Vermieter die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, ist die Kündigung zum 30.06.2013 wirksam.
zu 2) Sie ihrerseits können unter Einhaltung der Kündigungsfrist unabhängig von der ausgesprochenen Kündigung des Vermieters selbst kündigen. Ich gehe hier einmal von der regelmäßigen 3 monatigen Kündigungsfrist aus, so dass Sie bei einem Zugang Ihrer Kündigung beim Vermieter bis einschließlich dem 3. Werktag des Mai 2013 das Mietverhältnis zum 31.07.2013 ihrerseits beenden (§ 573c Absatz 1 Satz 1 BGB).
Noch ein Hinweis am Rande. Die Eigenbedarfskündigung unterliegt umfangreichen und strickten Anforderungen. So sollte Sie den Hinweis enthalten, dass der Eigenbedarfskündigung spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen werden kann, tut er das nicht, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Gerichtstermin des Räumungsstreites erklären.
Weiterhin sollte der Mieter einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ausdrücklich widersprechen. Tut er das nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses und Sie verbleiben in der Wohnung, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. (Dieser Hinweis wegen dem Termin 30.06.2013 Kündigung des Vermieters)
zu 3) in Ansehung des zuvor gesagten möchte ich hier auf § 550 BGB hinweisen. Grundsätzlich bedarf es keines schriftlichen Vertrages über ein Mietverhältnis, so dass auch Mietverträge, die für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden nicht schriftlich abgefasst sind, als unbefristete Verträge gelten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass durchaus eine kürzere Mietdauer (unter einem Jahr) auch mündlich vereinbart werden kann.
zu 4) Sollte hier wirklich eine feste Regel im Mietvertrag formuliert sein (hier kommt es unbedingt auf den genauen Wortlaut an) benachteiligt diese den Mieter in unangemessener Weise, so dass die Rechtsprechung hier davon ausgeht, dass die Klausel (nicht Individualvereinbarung!!!) damit unwirksam ist und damit der gesetzliche Regelfall von § 535 Abs. 1 Satz 2 2. HS BGB, der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, gilt. Mit der Folge, dass Sie die Wohnung leer räumen und hier gar nichts weiter tun müssen.
Hier möchte ich noch auf meinen Artikel unter http://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de/news-mehr/rechtsfragen-und-antworten/ verweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt