Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich möchte Ihre Frage anhand Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Aufenthaltserlaubnis nach § 16
und § 18 AufenthG
a) § 16 AufenthG
Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Studium (darunter fällt auch eine Promotion) den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt. Da diese Form der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich ausländischen Studenten ein Studium in Deutschland ermöglichen soll, sind mit dieser Aufenthaltserlaubnis weitreichende Einschränkungen verbunden.
Gem. § 16 Abs. 2 AufenthG
soll während des Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis nicht für einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums bedeutet dies, die Aufenthaltsbeendigung des Ausländers. Gleichermaßen kommt bei dieser Vorschrift § 9 AufenthG
nicht zur Anwendung, d.h. auch nach fünf Jahren besteht nicht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
zu erhalten. Der Aufenthalt kann daher stets durch die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beendet werden.
Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 90 Arbeitstagen oder 180 halben Arbeitstagen pro Jahr. Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben.
Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit (z.B. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz). Dies ist anzunehmen, wenn die Erwerbseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten die in § 23 Absatz 1 BAföG genannten Beträge nicht übersteigen. Durch die Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks i.S.v. § 16 Absatz 2 nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Ansonsten handelt es sich um eine Unterbrechung des Studiums.
Aufgrund dieser Einschränkungen ist auch die erforderliche Verfügbarkeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 119 SGB III
nicht gegeben, so dass im Falle einer Arbeitslosigkeit die Anspruchsvoraussetzungen bis zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
nicht gegeben wären.
Nach Abschluss der Promotion kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
erteilt werden, wenn Ihnen ein Ihrem Abschluss angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sollte kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG
zur Suche eines Arbeitsplatzes.
Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach der durchschnittlichen Studiendauer. Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der genannten Frist von
zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Erhält die Ausländerbehörde während der Laufzeit einer Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon, dass die Studienfortschritte des Ausländers nicht im vorgenannten Sinne ausreichend sind, besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.
b) § 18
Diese Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer.
Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ausnahmen davon sind in den § 2 bis §15 BeschV geregelt.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift bedarf es ferner eines konkreten Arbeitsplatzangebots, was in Ihrem Fall unproblematisch ist.
Auch diese Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Im Gegensatz zu § 16 AufenthG
ist hier § 9 AufenthG
anwendbar, wonach eine Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden kann.
2. In Anbetracht dessen, dass Hauptzweck Ihres Aufenthalts die Beschäftigung an der Universität und nicht die Promotion ist, wäre m.E. § 18 AufenthG
die richtige Vorschrift. Entsprechendes müsste von Ihnen jedoch gegenüber der Behörde geltend gemacht werden.
Die Widerspruchfrist beträgt hier 1 Jahr ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Rückwirkend wird daher die letzte Aufenthaltserlaubnis geändert werden können. Für die erste Aufenthaltserlaubnis ist hingegen die Widerspruchsfrist abgelaufen.
Solange Sie die Beschäftigung fortsetzen wird es wohl keine Probleme mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis geben. Sollte die Beschäftigung jedoch unterbrochen werden, könnten aufenthaltsrechtliche Probleme auftreten. Diese können gleichermaßen auch im Falle des § 18 AufenthG
auftreten, solange Sie keine Niederlassungserlaubnis besitzen.
Sie könnten jedoch die Ausländerbehörde auf den Umstand, dass Hauptzweck Ihres Aufenthalts die Beschäftigung ist, aufmerksam machen und darum bitten, zu Prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
vorliegen. Damit schaffen Sie sich die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese Prüfung wird sicherlich 3-6 Wochen dauern.
3. Nach der Promotion können Sie sich einen neuen Job suchen. Einen Anspruch hierauf haben Sie jedoch nicht. Die Behörde entscheidet nach Ihrem Ermessen, ob Sie bleiben und arbeiten dürfen. In der Regel besteht jedoch ein Interesse am Verbleib von Wissenschaftlern, so das bei einem vorhandenen Arbeitsplatz aller Voraussicht auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird.
Sofern Sie die Voraussetzungen des § 19 II 3 AufenthG
erfüllen, können Sie nach dem Abschluss eine Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift erhalten.
4. Nein. Automatisch bekommen Sie keine Niederlassungserlaubnis. Nach § 19 AufenthG
kann Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dies bedeutet wieder, dass Sie gerade keinen Anspruch haben, sondern die Ausländerbehörde abwägen wird, welche Gründe für und gegen die Erteilung einer NE sprechen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Korkmaz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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