Gemeldet sind die Kinder aber an ihrer „alten Heimat“, da ich ausgezogen bin, und der Vater für die Kinder Ortzuschläge (Sicherheitszuschläge) erhält, die ich ihm nicht streitig machen wollte. ... Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. ... Es geht mir bei dieser „Namenserweiterung“ vor allem um das Wohl meiner Kinder.