Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"endet meine Unterhaltspflicht irgendwann, z.B. zum 25. Geburtstag?"
Nach § 1601 BGB
sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, wenn das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht zur Deckung seines Bedarfes ausreichend ist. Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern danach verpflichtet, Ihnen Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung zu zahlen. Eine feste Altersgrenze gibt es hierfür nicht.
Macht der Volljährige keine Ausbildung, ist er grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen notwendigen Bedarf zu sorgen. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn er aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht dazu in der Lage ist. Bei Krankheit wäre er aber verpflichtet, sich behandeln zu lassen. Sicher kann man die Drogen- und Alkoholabhängikeit Ihres Kindes als Krankheit ansehen. Da er sich derzeit in Therapie befindet, könnte eine Unterhaltspflicht also durchaus noch gegeben sein. Dies müsste aber noch genauer geprüft werden unter Berücksichtigung aller Umstände.
"Darf oder muss das Kind sich arbeitssuchend melden und ALGII beantragen? Ist es unter diesen Umständen Kindergeldberechtigt?"
Wenn das Kind wieder erwerbsfähig ist, muss es sich arbeitssuchend melden, um in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können.
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder arbeitssuchend gemedlet ist.
"Sollte das Kind ALG II beantragen, hafte ich dafür. Endet diese Haftung irgendwann, z.B. 25. Geburtstag?"
ALG II ist nach § 5 Abs. 1
S. 1 SGB II gegenüber Unterhaltsansprüchen gundsätzlich nachrangig. Soweit eine Prüfung also ergeben sollte, dass Sie wegen der Erkrankung Ihres Kindes unterhaltspflichtig sind, würden diese Ansprüche auf das Jobcenter übergehen. In jedem Falle würde das Jobcenter auf Sie zukommen und Ihre Unterhaltspflicht überprüfen. Sie sollten die Unterhaltspflicht spätestens dann durch einen Anwalt prüfen lassen.
"Was umfasst diese Haftung, den Regelsatz oder auch zusätzliche Kosten wie Kosten für Wohnung und Krankenversicherung?"
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt 670,- € monatlich. Hierin sind die Beträge für Wohnung und Krankenversicherung bereits enthalten.
Die beiden anderen Kinder werden studieren. Kann ich den Unterhalt bzw. den Betrag der Haftung für das erstgenannte Kind beim Bafög Antrag zur Anrechnung bringen?
Das BAföG der anderen würde dann natürlich unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten berechnet. Ein vorheriger Abzug findet aber nicht statt, da alle volljährigen Kinder gleichrangig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die prompte Antwort. Zwei Nachfragen, falls der Betrag nicht ausreicht, bitte melden.
1. sie schreiben, im Falle von Krankheit und im Falle einer Ausbildung besteht der Unterhaltsanspruch fort bis zur Beendigung der Ausbildung bzw. Krankheit.
D.h., sollte mein Sohn ,mit z.B. 30 immer wieder Drogen Perioden hat, bin ich immer weiter Unterhaltspflichtig?
2. Sie schreiben, dass für das Kind bis zum 25. LJ Kindergeld gezahlt wird, wenn es arbeitssuchend gemeldet ist. Das ist hinreichende Bedingung oder ist zusätzlich etwas erfordert?
MfG B.Lappöhn
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1. Nein, irgendwann sollte Ihr Sohn seine Drogensucht überwinden. Wenn man die Drogensucht als eine vorübergehende Krankheit betrachtet, wäre er eben auch verpflichtet, sich behandeln zu lassen, um die Krankheit zu überwinden. Daher ist seine Therapie als guter Weg anzusehen. Wenn er aber immer wieder rückfällig werden würde, würde dann auch der Unterhaltsanspruch verwirkt. Dies hängt jedoch sehr von den Umständen des Einzelfalles wie Alter des Sohnes, Dauer der Drogensucht, Anzahl der Rückfälle usw. ab. An sich könnten Sie bereits jetzt die Unterhaltszahlungen für Ihren Sohn einstellen und warten, ob das Sozialamt oder Jobcenter an Sie herantritt und dann den Unterhaltsanspruch prüfen lassen. Der Anspruch könnte dann aber wieder aufleben, wenn Ihr Sohn doch noch eine Ausbildung beginnt. Es wäre dann aber auch unterstützenswert, wenn er die Drogensucht überwinden und doch noch eine Ausbildung absolvieren kann.
2. Meine Antwort hinsichtlich des Kindergeldes war nicht ganz korrekt. Ein Kind, das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, erhält nach §§ 63 Abs. 1
, 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
Kindergeld nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhält das Kind nach §§ 63 Abs. 1
, 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG
nur Kindergeld, wenn es sich in einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschniiten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ähnliches macht.
Ich hoffe, ich konnte ihre Fragen nun zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und wünsche noch einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin