Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB barunterhaltspflichtig und zwar unabhängig davon, ob das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt. Dies bedeutet, beide Elternteile schulden nur einen Teil des Gesamtunterhalts, der sich nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des jeweiligen Elternteils bestimmt.
Die Berechnung der anteiligen Unterhaltshaftung erfolgt in der Weise, dass das bereinigte Einkommen beiden Elternteile zu addieren ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist sodann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Übersteigt das Einkommen beider Ehegatten die Tabellenhöchstsätze, so ist die Tabelle nicht fortzuschreiben, vielmehr ist der erhöhte Bedarf des Kindes im Einzelnen darzulegen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs wird der Kindesunterhaltsanspruch je Kind daher zunächst nach der 13. Einkommensstufe mit EUR 670,- festzulegen sein. Diese Summe deckt den Unterhaltsbedarf der volljährigen Kinder, die im Haushalt des Vaters leben und damit auch den Wohnbedarf sowie die Lebenshaltungskosten, so dass der Vater grundsätzlich keine weiteren Sachleistungen in Rechnung stellen kann.
Das Kindergeld wird vor der anteiligen Unterhaltsberechnung bedarfsdeckend angerechnet (BGHZ 164, S. 375). Folglich ist der Unterhaltsbedarf in Höhe von je EUR 670,- um EUR 154 zu kürzen, so dass die Summe von EUR 516,- je Kind nach den Haftungsanteilen von beiden Eltern zu verteilen ist.
Der angemessene Eigenbedarf der Eltern beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem volljährigen Kind auf EUR 1.100 €. Zur Berechnung des Verteilungsschlüssels sind daher von Ihrem Einkommen sowie dem Einkommen des Vaters zuvor EUR 1.100,- abzuziehen und hiernach die anteilige Unterhaltspflicht von Mutter und Vater zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin