Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Beim sogenannten Wechselmodell handelt es sich um ein Modell, bei dem die Kinder jeweils hälftig von einem Elternteil betreut werden. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da die Kinder nur alle 14 Tage beim Vater sind. Das Wechselmodell hat vor allem unterhaltsrechtliche Auswirkungen und ist für die Namensgebung der Kinder erst einmal ohne Belang.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Ihre Kinder den Nachnamen Ihres künftigen Ehemannes annehmen (Einbenennung). Dies haben Sie mit der zitierten Vorschrift des § 1618 Satz 1 BGB
richtig erkannt. In Satz 2 der Vorschrift ist geregelt, dass dieser Name auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen vorangestellt oder angefügt werden kann. So kann vorliegend der von den Kindern jetzt geführte Name dem neuen Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden (additive Einbenennung). Ein Doppelname im Rechtssinne wird dadurch nicht gebildet, da das Kind seinen Geburtsnamen behält und den Namen des Stiefelternteils lediglich als Begleitnamen zusätzlich erhält. Bitte beachten Sie, dass in jedem Falle die Einwilligung des Vaters der Kinder einzuholen ist, da gemeinsames Sorgerecht besteht, § 1618 Satz 3 BGB
. Da Ihre Kinder älter als 5 Jahre sind, ist auch deren Zustimmung erforderlich.
Voraussetzung für die Einbenennung ist jedoch, dass die Kinder in den gemeinsamen Haushalt von Ihnen und Ihrem künftigen Ehegatten aufgenommen wurden. Dies hat den Zweck, dass der Name des Stiefelternteils nicht allein wegen seiner Attraktivität angenommen wird.
Für den Wohnsitz des Kindes gilt § 11 BGB
. Demnach teilt das Kind den Wohnsitz der Eltern. Beim Getrenntleben der Eltern hat das Kind einen doppelten Wohnsitz, zumindest solange bis eine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB
getroffen wurde. Wenn die Eltern sich darüber einig sind, dass das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil leben soll, hat das Kind nur dort seinen Wohnsitz. Es kann aber eine abweichende Bestimmung zum Wohnsitz der Kinder nach den §§ 7,8 BGB
getroffen werden.
Vorliegend muss zunächst geprüft werden, ob Ihre Kinder nicht einen doppelten Wohnsitz haben. Dann dürfte es mit der Einbenennung keinerlei Probleme geben.
Sollte kein doppelter Wohnsitz vorhanden sein, dürfte es schwierig sein, dass der Vater die Ortszuschläge behält. Möglicherweise kann dann aber ein Zweitwohnsitz angemeldet werden. Bei der Namensentscheidung sollte jedoch das Wohl der Kinder alleiniges Entscheidungsmerkmal sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 04.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend Frau Deinzer,
bei der Namensänderung handelt es sich um meinen Mädchennamen, wie auch in der Anfrage beschrieben. Da der frühere Nachname meines Lebensgefährten nicht in Frage kommt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, kann nur eine Ummeldung der Kinder auf unseren Wohnsitz, den Kindern dazu verhelfen, unseren neuen Nachnamen zu erhalten, auch unter der Vorraussetzung, dass der Vater dem zustimmt. Unter dem § zum geteilten Wohnsitz oder Doppeltenwohnsitz habe ich leider nichts gefunden,
Über die Wohnsitzsituation der Kinder wurde während der Scheidung gar nicht verhandelt. Ist es somit eine Doppeltewohnsitz Situation? Wäre nett, wenn Sie mir dazu noch mal den § geben könnten, damit ich das mit der Standesbeamtin besprechen kann.
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Richtig, eine Ummeldung des Wohnsitzes der Kinder auf Ihren Wohnsitz steht der Einbenennung nicht im Wege. Allerdings kann man meines Erachtens auch argumentieren, dass § 1618 BGB
lediglich die Aufnahme in den gemeinsamen Hausstand verlangt, da die Intention des Gesetzgebers allein darauf gerichtet war, einen Nachnamen nicht wegen dessen Attraktivität (z. B. Adelstitel etc.) auf das Kind zu übertragen. Die Ummeldung des Wohnsitzes ist dann möglicherweise gar nicht notwendig.
Ob Ihre Kinder einen doppelten Wohnsitz haben, kann ich ohne nähere Kenntnis nicht beurteilen. Dies sollte mit dem Standesamt besprochen werden. Die Paragrafen zum Wohnsitz sind § 7 BGB
, § 8 BGB
und § 11 BGB
für den Wohnsitz des Kindes.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)