Während der Mietzeit habe ich keine Renovierungen durchgeführt. ... 2.)Falls ich nicht renovieren muss, aber der Vermieter auf eine Renovierung besteht: wie soll ich mich verhalten? ... Das Mitglied hat die laufenden Schönheitsreparaturen ab Beginn des Nutzungsverhältnisses in fachhandwerklicher Ausführung, auf eigene Kosten, in folgenden Umfang durchzuführen: - das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen durchzuführen: - spätestens alle 3 Jahre: in Küchen, Bädern und Duschen - spätestens alle 4 Jahre: die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre - spätestens alle 5 Jahre: in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - spätestens alle 7 Jahre: in allen anderen Nebenräumen Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen im Laufe der Nutzungszeit ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen […] §6 Kündigung/Beendigung des Miet-/Nutzungsverhätnisses und Rückgabe der Wohnung […] 4.