Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Punkt mit dem Wohngeld ist kein Kündigungsgrund.
Die verspätete Mietzahlung ist nur ein Kündigungsgrund, wenn sie wiederholt auftritt.
Aufgrund der Nichtzahlung der Kaution können Sie jedoch ordentlich und fristgemäß kündigen.
Es gibt keine bestimmten Formulierungen. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie das Mietverhältnis kündigen, warum Sie es kündigen, zu welchem Datum Sie es kündigen und dass der Mieter ein Widerspruchsrecht gemäß § 574b BGB
hat. Insbesondere müssen Sie die Frist von zwei Monaten vor Ende des Mietverhältnisses für den Widerspruch mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 23.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Kündigung Mietverhältnis möglich ?
Vielen Dank für Ihre Antwort, würde gere von der Möglichkeit der Nachfrage gebrauch machen.
Bezüglich des Vorfalles, das das Dokument für die Wohngeldstelle offensichtlich nach meiner Unterschrift manipuliert wurde.Nochmals zur Erinnerung, meine Kontonummer wurde durch gestrichen und eine andere wurde eingesetzt.
Kann man einen solchen Vorfall ahnden. ZB als Dokumentenfälschung ?
Könnte ich auch unter Eigenbedarf die Wohnung dem jetzigen Mieter kündigen. Ich möchte nur verschiedene Szenarien evaluieren und die beste und erfolgversprechende Option wählen.
Danke im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat handelt es sich dabei um Urkundenfälschung. Jedoch ist es zu bezweifeln, dass Sie damit eine Kündigung begründen können.
Eigenbedarf ist in der Tat ein ausreichender Grund für eine Kündigung, jedoch müssen Sie sie gut begründen und sie muss tatsächlich vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt