Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1.
Die Kündigungserklärung ist unwirksam.
Aber:
Sie haben mit dem Vermieter eine sog. Aufhebungsvereinbarung geschlossen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass Ihre "Kündigungs"Erklärung nicht in ein Angebot auf Aufhebung des Mietvertrages umgedeutet werden kann, so hat der Vermieter zu erkennen gegeben, dass er Sie aus dem Mietverhältnis, sogar vorfristig, entlassen wird. Dem haben Sie durch den weiteren E-Mail-Verkehr zugestimmt. Die Aufhebungsvereinbarung ist nicht an die Schriftform gebunden.
Sie waren sich mit dem Vermieter einig, dass das Mietverhältnis enden soll.
Wenn Sie nicht ausziehen, verhalten Sie sich vertragswidrig.
2.
Mit dem Nachmieter haben Sie nichts zu tun. Sein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zum Vermieter.
3.
Ob Sie zur Renovierung verpflichtet sind, müsste anhand des Mietvertrages geprüft werden. Die meisten Klauseln sind unwirksam. Das Gesetz geht dann davon aus, dass zunächst einmal der Vermieter für die Renovierung zuständig ist.
Ziehen Sie trotz Vereinbarung nicht aus, haben Sie außgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen Verzugs und / oder Kosten eines Räumungsrechtsstreits im Falle des Unterliegens zu tragen.
Bei einem Räumungsrechtsstreits richten Sie die Kosten nach dem Streitwert, der 12 x die Monatsmiete beträgt (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG
).
Bei einer Miete von z.B. 400 € netto ergibt sich ein Streitwert von 4800 €, mithin 438 € Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 925,23 €.
Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits - wenn Sie keinen Anwalt beauftragen - beträgt damit mindestens 1.325,23 €.
Hinzu käme natürlich noch eine sog. Nutzungsentschädigung (bisherige Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete, wenn sie höher ist) bzw. sogar Schadensersatz für den Vermieter, wenn der Nachmieter abspringt.
Der Vermieter wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Räumungsklage gewinnen. Die Abwägung, ob es für Sie wirtschaftlich ist, diesen Rechtsstreit zu führen, müssen Sie treffen. Aus anwaltlicher Sicht ist abzurarten, sich auf eine Klage einzulassen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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