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Möbliertes Zimmer Kündigung

| 10. September 2010 02:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag, ich schildere den Sachverhalt gleich mal wie folgt:
meine Schwiegermutter bewohnt seit ca. 2 Jahren ein möbliertes Zimmer in einem Mehrmfamilienhaus, III. Stockwerk, incl. Strom und Heizung und Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad incl. zum Preis von 350,-- EUR.

Das Haus wurde verkauft. Der neue Eigentümer hat seine Bankverbindungsdaten mitgeteilt. Einige Tage später hat er die Wohnung berufend auf den Mietvertrag des Vorbesitzers, welcher ja auf ihn übergangen ist, mit der vereinbarten Freist von 4 Wochen gekündigt. Di Kündigung wurde zwar verspätet abgegeben, ist aber nicht nachweisbar und relevant jetzt.

Die Kündigung wurde mit dem Grund von Renovierungsarbeiten ausgesprochen, wogleich ein erneutes Mietverhältnis in Raum gestellt wurde (alles auch so schriftlich abgegeben).

Nachdem meine Schwiegermutter aufgrund Erkrankung Harz-IV-Empfängerin ist, hat sie auf dem Wohnungsmarkt so gut wie keine Chancen, eine Wohnung in einer Großstadt wie München zu bekommen. Zudem ist sie aus Ungarn stammend der deutschen Sprache nicht besonders mächtig, gleichwohl sie schon seit 5 Jahren in Deutschland lebt, behördlich angemeldet ist und gesetzlich krankenversichert.

Aufgrund der Kündigung habe ich für sie in ihrem Namen Widerspruch eingelegt. Eine Rechtsberatung beim Wohnungsamt hat bestätigt, daß die Kündigung wohl unwirksam ist. Ein weiteres Schreiben habe ich an den Kündiger sodann übersandt, mit dem Hinweis, daß mit EV vorgegangen wird.

Inzwischen hat der neue Hauseigentümer mit der Renovierung begonnen und vor 2 Tagen auch die alten Briefkästen entfernt. Es wurden neue Briefkästen angebracht, allerdings wurde kein Briefkastenschlüssel ausgehändigt. Außerdem hat der Eigentümer schriftlich angekündigt, daß die Schließanlage ausgetauscht wird und kein Zugang zum Haus mehr möglich wäre. Zur Zeit ist der Zugang noch über eine Garageneinfahrt möglich.

Vom ehemaligen Hauseigentümer wurde ein Zimmer angeboten, welches sich im IV. Stock befindet, in einem Haus in desolaten Zustand. Das Angebot wurde von meiner Schwiegermutter sofort bei der Besichtigung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt (konnte die Treppe fast nicht bis oben hochgehen, wäre fast kollabiert und benutzte ihr Beatmungs-Spray).

Nun hat der Hauseigentümer, welcher übrigens in Form einer GbR auftritt und einer der beiden ein promovierter Jurist ist im Namen seiner Anwaltskanzlei angedroht, auf Schadenersatz zu klagen etc., weil die Wohnung mit den 2 weiteren Zimmern nach der angedachten Renovierung nicht verfügbar sei. Außerdem weist er in seinem Schreiben darauf hin, daß aufgrund 549 Abs. 2 BGB nicht dem Kündigungsschutz unterliege, weil es sich um ein möbliertes Zimmer handele und ein Kündigungsgrund nicht erforderlich wäre bzw. gar nicht angegeben werden müsse.

Ferner kündigt der Jurist an, daß er die fristlose Kündigung ausspricht und weiter prüfen und mitteilen wird, im Hinblick auf die rechtswidrige Unterbringung von ungarischen Landsleuten in der Wohnung ohne dessen Wissen.

Die Unterbringung von 2 ungarischen Arbeitern fand zwar statt, jedoch hatten diese entsprechende Miete an den ehemaligen Eigentümer bezahlt und waren nach der Kündigung sogleich ausgezogen.

Nach derzeitigem Stand dauert es noch mind. 4 - 8 Wochen, bis vom Wohnungsamt eine Wohnung zugewiesen werden kann. Eine Unterbringung in einem Wohnheim mit Mehrbettzimmern ist für die asthmakranke Schwiegermutter nicht möglich.

Meine konkrete Frage nun, wie sollen wir reagieren und wie ist die Rechtslage genau, bei Verkauf eines Mehrfamilienhauses mit zuvor bei generell auf den jeweiligen IV Stockwerken vermieten möblierten Zimmern, welche incl. Strom/Heizung und Benutzung von Bad/Küche vereinbart ist etc.

Hiermit bedanke ich mich im voraus für die kompetente Antwort und hoffe, der ausgelobte Betrag ist ausreichend zunächst.

Freundliche Grüße


10. September 2010 | 09:34

Antwort

von


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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß § 566 BGB trägt der neue Vermieter anstelle des bisherigen die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit Ihrer Schwiegermutter.

Zunächst ist zu prüfen, welche Art von Mietvertrag abgeschlossen worden ist, also ob ein reguläres Mietverhältnis vorliegt, das vom Vermieter nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 BGB gekündigt werden kann oder tatsächlich § 549 Abs. 2 BGB , der Ausnahmen vom Mieterschutz regelt, anwendbar ist.

Letzteres wäre dann der Fall, wenn der Wohnraum lediglich zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) überlassen worden ist. Es muss von vornherein beabsichtigt worden sein, das Mietverhältnis lediglich für eine kürzere, überschaubare Zeit einzugehen. Dieser Zeitraum ist immer im Einzelfall zu ermitteln und kann auch ein Jahr übersteigen. Abschließend kann dies erst nach Prüfung des Mietvertrages beurteilt werden – wenn sich dieser aber über den Zeitraum ausschweigen sollte, kann sich der Vermieter hierauf nicht berufen.

Dieser stellt darauf ab, dass es sich um ein möbliertes Zimmer handelt und deshalb der Kündigungsschutz nicht greife. Das kann richtig sein, aber nur dann, wenn es sich um einen möblierten Einliegerwohnraum handelt – das Zimmer also Bestandteil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, wie § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB klar aussagt. Wenn der Vermieter also nicht in der Wohnung wohnt, wird er sich auf diese Norm nicht berufen können. Eine Wohnung kann auch (teil-)möbliert vermietet werden und unterliegt den gesetzlichen Kündigungsanforderungen, wenn der Vermieter nicht auch in der Wohnung lebt. Ich unterstelle, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb die Berufung auf diese Norm durch den Vermieter nur dazu dienen dürfte, Ihre Schwiegermutter einzuschüchtern.

Problematisch ist aber, dass in dem Zimmer zwei Arbeiter untergebracht waren, denn die unbefugte Überlassung des Zimmers an Dritte kann zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigen. Entscheidend ist, wann die Nutzung durch die Arbeiter begann – vor oder nachdem Ihre Schwiegermutter von dem Eigentumsübergang an der Wohnung erfahren hat. Wenn der ehemalige Vermieter hiervon wusste und auch noch Miete für diese Unterbringung erhalten hat, ist der Rückgriff auf diesen Sachverhalt kein tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 BGB . Sollte deshalb dennoch gekündigt werden, erscheint die Einrede der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB möglich. Für eine abschließende Einschätzung bedarf dieser Punkt aber noch weiterer Prüfung.

Ein weiterer Ansatzpunkt für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung ist deren verspäteter Ausspruch. Der Vermieter hat in einem etwaigen Prozess zu beweisen, dass seine Kündigung rechtzeitig zugegangen ist.

Renovierungsarbeiten in Gestalt der Modernisierung geben den Vermieter zudem keine Berechtigung zur Kündigung nach § 573 BGB , sondern lediglich einen Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 1 BGB – wenn für die Zeit der Renovierung der Bezug eines Ersatzzimmers notwendig sein sollte, hat Ihre Schwiegermutter sogar einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 554 Abs. 4 BGB , wobei sie vom Vermieter hierfür ggf. sogar einen Vorschuss verlangen kann.

Sofern der Vermieter die Räumung gleichwohl beginnen sollte und Ihre Schwiegermutter durch Austausch der Schließanlage aussperrt, sollte nicht gezögert werden, die Polizei hinzuzurufen. Eine Räumung kann nur bei Vorliegen eines entsprechenden Räumungsurteils durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Weiter sollte der Vermieter zur Übergabe eines Hausschlüssels aufgefordert werden, was ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Ich rate Ihnen, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass seine Kündigung unwirksam ist, zur Räumung ein vollstreckbarer Titel erforderlich ist und Sie umgehend gerichtliche Schritte einleiten werden, wenn gleichfalls der Versuch einer Räumung ohne Titel unternommen werden sollte. Für den Fall, dass Ihre Schwiegermutter tatsächlich beabsichtigt, demnächst mit Unterstützung des Wohnungsamtes umzuziehen, sollte dies ebenfalls dem Vermieter mitgeteilt werden – ich gehe davon aus, dass er dann von weiteren Maßnahmen Abstand nimmt.

Wenn die Situation eskalieren sollte, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen. Bei Bedarf nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. September 2010 | 13:49

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Ich bedanke mich für die schnelle und kompetente Auskunft, die mir eine gewisse Rechtssicherheit vorerst gibt. Auch freue ich mich über die Möglichkeit, nochmals bei Bedarf eine Frage stellen zu können! Außerdem hoffe ich, dass hier viele Rat finden, die in eine ähnliche Situation geraten sind.

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