Zufahrt als Gemeinschaftseigentum, Rechtslage, Nutzung
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack / Frankfurt am Main
Dieser Grundstück ist die eigentliche und einzige Zufahrt/Zugang zum Haus und Garage von B, die Zufahrt ist nur "1-Auto"-breit, d.h stellt die Familie A ihr Auto in die Zufahrt vom eigenen Haus ab, ist die Zufahrt für B nicht mehr passierbar. Stellt jedoch Familie B das Auto vor Garage, befindet sich das Fahrzeug zwar teils auf dem Gemeinschaftsgrundstück, stört Familie A jedoch nicht, wenn diese das Grundstück als Zufahrt zum Haus nutzen will. ... Familie B erklärte darauf, dass nach ihrer Meinung und nach BGB das Parken hier die Nutzungsberechtigung überschreitet, da in dem Fall die Zufahrt für Familie B als solches nicht benutzt werden kann und man es nicht hinnehmen will, dass man für die Ausübung eigener Rechte erst bitten (klingeln und bitten Fahrzeug weg zu fahren) muss.