Ich habe bei meinem Auto Probleme mit der Kupplung ( bei warmen Temperaturen kann ich nur schwer die Gänge einlegen) und habe es deswegen in eine Werkstatt gebracht. Die Aussage des Mechanikers:"....das ist zu 80% der Geberzylinder..." Im Auftrag stand: Probleme mit der Kupplung. Prüfen und instand setzen.
Es wurde der Zylinder gewechselt, Rechnung knapp 300€. Zwei Tage später das gleiche Problem. Die Werkstatt hat also ein funktionierendes Teil, gegen ein funktionierendes Teil gewechselt. Nach kleinen "Diskussionen" wurde die Rechnung um ca 65€ auf ca 230€ gemindert ( Kosten für den Zylinder lt. Rechnung 114€+ MwSt).
Jetzt soll ein Schlauch ausgetauscht werden. Materialkosten für den Schlauch ca 70€.
Der Werkstattmeister meinte, er kann durch "...Handauflegen nicht herausfinden, wo das Problem liegt...." und müsse so verfahren.... Für mich würde das aber bedeuten, ich muss ein Teil nach dem anderen wechseln lassen (und natürlich hierfür auch die Rechnungen begleichen), bis der Fehler/Defekt gefunden ist.
Nun meine Fragen:
1. Habe ich Recht auf Nachbesserung n.P. 635 BGB
2. Muss die Werkstatt nicht das preiswertere Teil zu erst wechseln?
Ich hoffe sie können meine Fragen beantworten.
Vielen Dank im voraus
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RechnungWerkstatt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Das Nachbesserungsrecht resultiert aus § 634 BGB
, setzt aber eine Erfüllung des Reparaturauftrages voraus. Der Reparaturauftrag wurde aber bei Ihnen noch gar nicht erfüllt, da der Austausch offensichtlich nichts mit dem Schaden und damit mit dem Reparaturauftrag zu tun hatte. Sie müssen daher die Zylinderrechnung nicht zahlen, die Schlauchrechnung nur, wenn das tatsächlich das Problem behebt.
2. Die Werkstatt muß sich auf das schadhafte Teil beschränken. Ein Austausch nicht-schadhafter Teile ist rechtswidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller19. August 2019 | 08:16
Sehr geehrter Herr Weber, danke für die schnelle Antwort.
Der Austausch des Zylinders hatte indirekt etwas mit dem Schaden zu tun. Lt. Werkstatt hätte er das Problem theoretisch sein können (war es aber nicht, was ich nach 2 Tagen feststellen musste). Deshalb wurde er auf Verdacht gewechselt und das Auto wurde mir als repariert übergeben.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bezahle ich jetzt nur die Rechnung, die zur wirklichen Reparatur führt.
Warum ist mein Reparaturauftrag nach der ersten "Reparatur" noch nicht erfüllt?
Danke für Ihre Hilfe
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. August 2019 | 11:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
theoretisch und auf Verdacht reichen nicht aus. Der Reparaturauftrag ist erst erfüllt, wenn der Schaden behoben wurde. Laut Ihrem Sachverhalt ist der Schaden nach der ersten Reparatur nicht behoben gewesen, damit ist der Reparaturauftrag nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt