Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Das Nachbesserungsrecht resultiert aus § 634 BGB
, setzt aber eine Erfüllung des Reparaturauftrages voraus. Der Reparaturauftrag wurde aber bei Ihnen noch gar nicht erfüllt, da der Austausch offensichtlich nichts mit dem Schaden und damit mit dem Reparaturauftrag zu tun hatte. Sie müssen daher die Zylinderrechnung nicht zahlen, die Schlauchrechnung nur, wenn das tatsächlich das Problem behebt.
2. Die Werkstatt muß sich auf das schadhafte Teil beschränken. Ein Austausch nicht-schadhafter Teile ist rechtswidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber, danke für die schnelle Antwort.
Der Austausch des Zylinders hatte indirekt etwas mit dem Schaden zu tun. Lt. Werkstatt hätte er das Problem theoretisch sein können (war es aber nicht, was ich nach 2 Tagen feststellen musste). Deshalb wurde er auf Verdacht gewechselt und das Auto wurde mir als repariert übergeben.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bezahle ich jetzt nur die Rechnung, die zur wirklichen Reparatur führt.
Warum ist mein Reparaturauftrag nach der ersten "Reparatur" noch nicht erfüllt?
Danke für Ihre Hilfe
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
theoretisch und auf Verdacht reichen nicht aus. Der Reparaturauftrag ist erst erfüllt, wenn der Schaden behoben wurde. Laut Ihrem Sachverhalt ist der Schaden nach der ersten Reparatur nicht behoben gewesen, damit ist der Reparaturauftrag nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt