Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen ist der von Ihnen durchgeführte Abzug von der Rechnung grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Aufgrund der Beauftragung des BMW-Autohauses mit der Lackierung der hinteren Stoßstange Ihres Fahrzeugs haben Sie mit dem Autohaus einen Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen.
Der von Ihnen beschriebene Lackfehler stellt grundsätzlich auch einen Sachmangel gemäß § 633 BGB
dar. Aufgrund eines Sachmangels steht dem Besteller (Sie) des Werks (Lackarbeiten) gegen den Unternehmer (Autohaus) nach § 634 Absatz 1 Nr. 1 BGB
ein sogenannter Nacherfüllungsanspruch zu. Diesem haben Sie mit dem Verweis auf den Lackfehler geltend gemacht.
Gemäß § 635 Absatz 2 BGB
hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hierunter fallen grundsätzlich auch Ihre Fahrtkosten zur und von der Werkstatt, die Ihnen aufgrund der erforderlichen Beseitigung des Lackfehler entstanden sind.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Diese Antwort ist vom 03.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.
sollte ich Ihre Leistung in Anspruch nehmen, entstehen mir Kosten-
würden diese Kosten dann vom Autohaus erstattet? und könnte ich diese 20€ dem Autohaus in Rechnung stellen? (Einen Zeugen, der das Ganze mitverfolgt hat habe ich auch.)
MfG
Mezer
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Befindet sich der Schuldner (hier z.B. das Autohaus) mit einer Leistung in Verzug (z.B. keine Zahlung eines von Ihnen geforderten Betrages z.B. innerhalb einer von Ihnen bestimmten Frist), dann ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Ihnen als Gläubiger den sogenannten Verzugsschaden zu ersetzen, vgl. § 286 BGB
. Als Verzugsschaden werden grundsätzlich auch die Kosten angesehen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. Für den Fall, dass ich in Ihrem Namen eine entsprechende Zahlungsaufforderung erstelle, ist der sich in Verzug befindliche Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Ihnen diese Kosten zu erstatten.
Bitte berücksichtigen Sie aber, dass in Ihrem Fall der von Ihnen erwähnte Brief an den Meister des Autohauses ebenfalls von Bedeutung sein kann. Bei der Prüfung der Ihnen möglicherweise zustehenden Verzugsschäden ist dieses Schreiben mit einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de