Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Alleine durch die Tatsache, dass in der Artikelbeschreibung „sportlicher Kompaktwagen“ steht, wird diese weder irreführend noch unvollständig. Das Fahrzeug wurde explizit als BMW 316i(ohne den Zusatz Compakt) angeboten und es steht in der Artikelbeschreibung auch nichts von sportlichem Zubehör. Außerdem ist auf dem Foto mühelos erkennbar, dass es sich um einen 4-Türer handelt und nicht um den von Ihnen gesuchten 316i Compakt.
Sie können daher den Vertrag allenfalls wegen Irrtums gem. § 119 BGB
anfechten, wobei Sie im Streitfalle beweisen müssten, dass tatsächlich ein Irrtum vorlag, was bei der Artikelbeschreibung und dem eindeutigen Foto relativ schwierig sein dürfte. Die Anfechtung müsste unverzüglich erklärt werden, also am besten sofort per e-mail und außerdem per Einschreiben.
Im Falle der Anfechtung wären Sie aber gem. § 122 BGB
verpflichtet, dem Verkäufer den entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser könnte z.B. in der Differenz zwischen Ihrem Gebot und dem des Zweitbietenden liegen, falls es dem Verkäufer noch gelingen sollte, den Wagen an den Zweitbietenden zu verkaufen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr weitergeholfen hat. Allerdings habe ich noch 3. weitere Fragen die sich daraus ergeben haben:
1. Die Bezeichnung "Kompakt" weißt ausdrücklich auf eine Autoserie hin, die von BMW produziert wurde. Alle anderen Kompakt-BMW werden unter der ebay-Rubrik Limusine verkauft, erst die persönliche Artikelbeschreibung gibt Aufschluss über das exakte Modell. Er hat Kompaktwagen geschrieben und diesen wollte ich kaufen. Der Verkäufer hat hier Zweideutig beschrieben. Sehe ich dies falsch?
2. Ich habe dem Verkäufer die Differenz der letzten beiden Bieter angeboten. Allerdings soll ich nun die Differenz der letzten 8 Bieter zahlen. Kann ich einen Nachweiß verlangen, ob es tatsächlich erst der 8. Unterbietende ist der noch Interesse am Wagen hat?
3. Der Verkäufer bietet nun ein zweites Auto bei ebay an. Ich habe die Vermutung, dass es sich eigentlich um einen Händler handelt der seine Gewährleistungspflicht zu umgehen versucht.
Mit besten Grüßen und vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
die einzige für Sie günstigere Alternative wäre eine Anfechtung wegen Täuschung gem. § 123 BGB
. Dafür reicht das Wort Kompaktwagen aber ganz sicher nicht aus, egal, ob man es nun subjektiv als zweideutig empfinden mag, oder nicht, denn der Rest der Beschreibung ist ja unmissverständlich.
Der Verkäufer muss die Höhe des Schadens aber in jedem Fall konkret nachweisen.
Zwei Autos in kurzer Zeit besagen noch nicht, dass ein Verkäufer gewerblich ist. Wenn es aber tatsächlich ein Händler sein sollte, dann hätten Sie ein Widerrufsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin