-Der Notvertrag sieht folgende Regelungen zur Haftung vor: § 6 Haftung Der jeweilige Veräußerer garantiert, dass ihm der jeweilige zu übertragende Geschäftsanteil zusteht, nicht mit Rechten Dritter belastet ist. ... Darüber hinaus sind alle Ansprüche des Erwerbs wegen Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen, einschließlich wegen Mängel des Unternehmens, an dem die übertragene Beteiligung besteht, es sei denn, der jeweilige Veräußerer handelt vorsätzlich pflichtwidrig. Der Erwerber übernimmt auch die Haftung für das nicht vollständig eingezahlte Stammkapital und stellt vorsorglich den jeweiligen Veräußerer von jeglicher Haftung insoweit frei. § 4 Veräußerung und Abtretung (1) Der Erschienene zu 2.) veräußert und tritt seinen Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag von je 250,00 € nachfolgend Vertragsobjekt genannt, mit allen Rechten und Pflichten und mit dinglicher Wirkung mit Eingang des Kaufpreises in Höhe von 1,00 € auf dem Konto des Erschienenen zu 2.) gemäß § 5 dieses Vertrages an den Erwerber, den Erschienenen zu 1.), ab, der diese Abtretung annimmt. (2) Im Innenverhältnis gilt als Übertragungsstichtag für die Veräußerung gemäß § 2 Abs. 1 der Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Veräußerers. (3) Das im laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftete Ergebnis, dass auf den als jeweils Vertragsobjekt bezeichneten Geschäftsanteil entfällt, steht dem Erwerber zu.