Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das von Ihnen erwähnte Medikament (Wirkstoff Finasterid) fällt unter das Arzneimittelgesetz. Im Hinblick auf die von Ihnen bestellten Mengen (mehrfache Sendungen, etc.) besteht durchaus der Verdacht auf Handel. Unerlaubter Handel ist nach dem AMG eine vorsätzliche Straftat. Sanktion ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zur genaueren Bearbeitung geben Sie doch einmal die genaue Mengen an, die bisher beschlagnahmt wurden und um welchen Zeitraum es sich hierbei handelt. Von wo wurden die Medikamente geliefert bzw. wo haben Sie das genau bestellt?
Bis zur Ergänzung des Sachverhaltes gebe ich Ihnen noch auf Ihre Fragen in Anbetracht des geringen Einsatzes eine kurze Antwort. Mit Mitteilung des genaueren Sachverhaltes ergänze ich dann.
1. Nicht mehr äußern. Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren haben Sie das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.
2. Genau das ist wohl der Fall. Man könnte anhand der Kreditkartenabrechnungen den mehrfachen Erwerb und Versuch der Einfuhr nachweisen.
3. Für den Fall des Handeltreibens wie vorher erwähnt. Wie verfahren wird hängt von den ganzen Umständen ab (Mengen, Zeitraum, Vorstrafen, etc.). Geben Sie hierzu bitte noch ein paar Details an.
4. Es wäre richtig sofort zu handeln. Abwarten ist schädlich. Ein strafrechtlich orientierter Kollege/in wird stets versuchen die Angelegenheit noch im Ermittlungsverfahren zu erledigen. Also umgehend zum Strafverteidiger.
5. Je nach dem abgeschlossenen Vertrag und den entsprechenden Bedingungen wäre grundsätzlich die Erstberatung abgesichert. Vorsätzliche Straftaten fallen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz. Ich gehe hier immer von dem Tatvorwurf aus.
Zur Vorsatztat nehme ich auf die obigen Ausführungen Bezug.
6. In jedem Fall ein Rezept und Attest aufheben. Dieses kann dazu dienen nachzuweisen, dass die Medikamente für den Eigenbedarf erworben wurden. Es gilt hier den Handel auszuschließen.
7. Der Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG
stellt eine Straftat dar.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Erst einmal vielen Dank für ihre Mühe.
Zur genaueren Bearbeitung geben Sie doch einmal die genaue Mengen an, die bisher beschlagnahmt wurden und um welchen Zeitraum es sich hierbei handelt. Von wo wurden die Medikamente geliefert bzw. wo haben Sie das genau bestellt?
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Bisher wurden 150 Tabletten Finasteride und 30 Tabletten Orlistat beschlagnahmt, bestellt hatte ich 30 Tabletten Orlistat und 270 Tabletten Finasteride.
Am ersten Tag wurden die 30 Tabletten Orlistat beschlagnahmt, an dem darauf folgenden Tag 90 Tabletten Finasteride, und an dem Tag darauf wiederum noch einmal 60 Tabletten Finasteride.
Ich habe die Finasteride Tabletten bei einer englischsprachigen Online Apotheke für Tabletten erworben, die Orlistat bei einer anderen Online Apotheke. Wo diese Unternehmen ihren Sitz haben ist unklar, das Geld wurde von Banken aus Zypern und Lettland abgehoben, die Tabletten wurden aus Indien, direkt von Pharma Fabriken verschickt.
In der Kreditkartenabrechnung allerdings, sind die 270 Tabletten Finasteride als ein Posten abgebucht worden, da es auch eine Bestellung war und keine einzelnen Bestellungen. Ich bin nicht vorbestraft und etwas derartiges ist noch nie vorgefallen.
Ich hätte noch eine Nachfrage zur Antwort sieben:
Wenn man mir den Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG
nicht nachweisen kann und ich deswegen nicht Verurteilt werde, bin ich nicht vorbestraft?
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Sache sind die Mengen durchaus zunächst nicht gering. Man könnte hier für den knappen Zeitraum, in dem mehrere Sendungen festgesetzt wurden, durchaus die Anahme bezüglich des vorgeworfenen Handels haben.
Sie sollte hier in jedem Fall nun aktiv tätig werden. Ich halte es für fahrlässig weiterhin nichts zur Verteidigung zu tun. Das Abwarten einer Reaktion durch die Ermittlungsbehörden ist ungünstig. Sie sollten einen Verteidiger vor Ort konsultieren. Dieser wird Akteneinsicht nehmen und bereits im Ermittlungsverfahren aktiv an Ihrer Verteidigung arbeiten, idealerweise mit dem Ziel die Sache gar nicht erst zur Anklageerhebung kommen zu lassen.
Da Sie nach den mir vorliegenden Informationen in der Nähe wohnhaft zu sein scheinen, biete ich Ihnen auf diesem Wege meine Unterstützung an. Sofern Sie möchten, können Sie mich gerne unter der hier hinterlegten Rufnummer werktags (09.00 bis 18.00 Uhr) kontaktieren.
Bezüglich Ihrer Zusatzfrage:
Wenn keine Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr.4 AMG
erfolgt, dann sind Sie natürlich auch nicht vorbestraft, SIe haben dann schlichtweg keine Voreintragung im Bundeszentralregister.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt