Fortbildungskosten zurückzahlen
vom 5.6.2024
für 51 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto / Bielefeld
(Zietiere den vertrag) Rückzahlungsklausel: 1) Der AN verpflichtet sich zur Rückzahlung der Kosten von 1800 euro, wenn er das Arbeitsverhältnis aus einem nicht vom AG zu vertretenden Grund kündigt oder wenn es seitens des AG aus einem vom AN zu vertretenden Grund beendet wird. 2) sofern das Arbeitsverhältnis noch während der Fortbildung beendet wird, verpflichtet sich der AN zur Rückzahlung des bis dahin anteilig angefallenen kosten. 3) für jeden vollen Tätigkeitsmonat nach Beendigung der Fortbildung, reduziert sich der rückzahlungsbetrag um 1/24 der g Gesamtsumme. ... Darüber hinaus besteht keine Rückzahlungspflicht, wenn der AN das Arbeitsverhältnis durch berechtigte personenbedingte Eigenkündigung beendet, insbesondere weil er unverschuldet auf grund eines dauerhaften Wegfalls der gesundheitlichen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die vertraglichen Arbeitsleistung zu erbringen. ... Darin steht: (zitiere) Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitige Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bekannt oder unbekannt, endgültig erledigt.