Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Nach der von Ihnen zitierten Formulierung sind im Arbeitsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart worden. Da zudem vereinbart wurde, dass sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung die gleiche Kündigungsfrist gelten soll (sog. Gleichbehandlungsabrede), gelten für Sie wie auch für Ihren Arbeitgeber die in § 622 Abs. 2 BGB
nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen.
Demnach beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Das bedeutet, dass Ihre Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.
Der nächstmögliche Kündigungstermin wäre damit der 31.12.2011. In diesem Fall müsste Ihre (eigenhändig unterschriebene) Kündigungserklärung noch in diesem Monat (bis spätestens 30.06.2011) dem Arbeitgeber ZUGEHEN.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beenden wollen, müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Ein solcher Aufhebungsvertrag setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber mitspielt. In der Gestaltung des Aufhebungsvertrages wären Sie und Ihr Arbeitgeber grundsätzlich frei (Vertragsfreiheit). Das Arbeitsverhältnis kann sofort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden, ohne dass der Arbeitgeber Kündigungsschutzbestimmungen beachten müsste. Beachten Sie, dass für einen Aufhebungsvertrag wie für die Kündigung zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist, d. h., der Aufhebungsvertrag muss zwingend von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschreiben werden. Andernfalls ist er nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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