Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zusätzliche freiwillige Leistung entfällt bei Kündigung
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den entsprechenden Arbeitsvertrag abschließend nicht möglich ist, da sich hieraus individuelle Vereinbarungen ergeben können.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Urteile nicht einfach auf andere Sachverhalte übertragen werden können. Sie sind Einzelfallentscheidungen und nicht abstrakt generelle Gesetze, die für jedermann gelten. Direkte Ansprüche können aus Urteilen und Gerichtsentscheidungen daher nicht hergeleitet werden, diese folgen aus materiellem Recht.
Aus dem von Ihnen angesprochenen Urteil des BAG ist jedoch erkennbar, dass in dem konkreten entschiedenen Fall die Klausel, die die Zahlung de Weihnachtsgratifikation ausgeschlossen hat, gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam ist, weil Sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Begründung hierfür ist hauptsächlich, dass es sich bei der konkret geleisteten Sonderzahlung um eine Zahlung mit Mischcharakter handelte, sie folglich nicht nur eine „Belohnung" für die Zugehörigkeit zum Betrieb, sondern für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen ist.
Ihren Angaben nach handelt es sich gerade um eine Sonderzahlung, die die vergangene Leistung vergüten will, das heißt, sie ist für die Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen. Erfolgt die anteilige Auszahlung der Sonderzahlung aufgrund der anteiligen Erbringung der Arbeitsleistung, wäre dies in Ordnung. Allerdings haben Sie das vergangene Jahr vollständig durchgearbeitet und Ihre vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht.
Folglich müsste Ihnen aus allein aus diesem Gesichtspunkt eine Zahlung die Sonderzahlung trotz der Kündigung zustehen, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie eine Belohnung ausschließlich für die Betriebstreue in Zukunft ist, sondern vielmehr aufgrund der vorgesehenen Berechnungsgrundlage eben eine Belohnung für entrichtete Arbeitleistung darstellt.
Die Klausel ist dann gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam sein. Allerdings ist Vorsicht geboten, da die § 305 ff. BGB
grundsätzlich eine allgemeine Vertragsbedingungen Anwendung findet, also Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und deren Verwendung für diese beabsichtigt ist. Sollte der Arbeitgeber die Verwendung der Klausel für mehrere Arbeitsverträge beabsichtigen, so handelt es sich allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die §§ 305 ff. BGB
anwendbar sind, so dass es bei der Unwirksamkeit der Klausel bleiben würde.
Selbst der Ausschluss der Sonderzahlung für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12. ausgeschieden sind, dürfte eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wenn die Sonderzahlung an die Erbringung der Arbeitsleistung geknüpft ist. Hier dürfte eine zumindest anteilige Zahlung angebracht und angemessen sein.
Meiner Ansicht nach dürfte es darauf aber in Ihrem Fall gar nicht ankommen. Wenn man den genauen von Ihnen geschilderten Wortlaut des Vertrags zugrunde legt, dann soll die Sonderzahlung ausgeschlossen sein, wenn ein Mitarbeiter zwischen dem 01.01. und dem 31.03. eines Jahres ausscheidet. Zum einen könnte man die Formulierung auf die „Goldwaage" legen und der Meinung sein, dass die genannten Daten davon eben nicht eingeschlossen sein sollen, da Sie nicht in dem Zeitraum dazwischen ausgeschieden sind. Zum anderen, dies wiegt schwerer, ist die Rede davon, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im ersten Quartal aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wenn die Sonderzahlung ausgeschlossen sein soll. Sie sind jedoch nicht ausgeschieden, sondern haben lediglich gekündigt. Das Arbeitsverhältnis besteht aber bis einschließlich zum 31.03.2014. Sie sind verpflichtet, bis zum 31.03.2014 die Arbeitsleistung zu erbringen. Folglich scheiden Sie erst aus, sobald der 31.03.2014 um 24:00 abgelaufen ist.
Im Ergebnis können Sie rechtlich begründete Zweifel an der Ausgestaltung hegen. Ein Anspruch aus dem Urteil ergibt sich nicht unmittelbar, was Ihren Ansprüchen allerdings nicht entgegensteht. Bei der oben geschilderten Ausgestaltung handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Sonderzahlung dürfte Ihnen zustehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, wenn Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vertreten, wenn Sie Interesse haben. Arbeitgeber nehmen eine Kündigung im ersten Quartal gerne zum Anlass, sich die Sonderzahlungen zu „sparen".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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