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Arbeitsvertrag ausgelaufen und weiter gearbeitet

22. April 2024 13:20 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen,

Ich hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis über eine zeitarbeitsfirma bis Ende Februar 2024.
Ich habe weiter gearbeitet und auch der Vertrag zwischen der zeitarbeitsfirma und meinem Einsatzort wurde verlängert. Nun bin ich der Meinung, dass ich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§15 V TzBfG) mit der Zeitarbeitsfirma habe. Meinen Bearbeitern ist im März aufgefallen, dass der Vertrag ausgelaufen ist und haben mir folgende Zusatzvereinbarung geschickt. Jetzt wollen Sie, dass ich diesen unterschreibe. Dürfen die das? Soll ich meinen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangen?

„ ZUSATZVEREINBARUNG NR. 01 ZUM MITARBEITERVERTRAG VOM 20.02.2023
Abweichend zu dem oben genannten Mitarbeitervertrag vereinbaren Zeitarbeitsfirma Mit mir
§ 3 Ziffer 1 und 2 des Mitarbeitervertrages („Der Arbeitsvertrag wird gemäß, ...") wird wie folgt geändert:
1. Der Arbeitsvertrag beginnt am 01.03.2024.
2. Die ersten sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des gemäß § 1 Ziff. 1 jeweils anwendbaren Manteltarifvertrages als Probezeit gemäß §
622 BGB.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des oben bezeichneten Mitarbeitervertrages unberührt."

22. April 2024 | 13:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn das Arbeitsverhältnis mit Wissen Ihres Arbeitgebers fortgesetzt wurde, hätte es sich gemäß § 15 Absatz 6 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert und es gibt für Sie keinen Grund, die Zusatzvereinbarung zu unterschreiben.

Bei Leiharbeit ist dieses für die Verlängerung notwendige Wissen des Arbeitgebers aber oftmals strittig, da das Wissen des Entleihers in der Regel nicht ausreicht (BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 377/14). Im Streitfall müssten Sie also darlegen und beweisen, dass Ihr direkter Arbeitgeber von der Fortsetzung gewusst und dieser dennoch nicht unverzüglich widersprochen hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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