Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Für die ordentliche Kündigung während einer vereinbarten Probezeit gelten abgekürzte gesetzliche Kündigungsfristen. Falls für Sie nicht aufgrund Ihres Arbeitsvertrags oder aufgrund eines auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags andere Kündigungsfristen maßgeblich sind, kommt die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Anwendung.
"§ 622 BGB
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Während Ihr Arbeitsverhältnis normalerweise nur mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann (§ 622 Abs.1 BGB), ist die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich und damit auch zu jedem beliebigen Termin.
Einen Kündigungsgrund für die Kündigung benötigen Sie nicht, denn während der Probezeit kann die Kündigung auch ohne vorliegen eines wichtigen Grund erfolgen.
Sofern Sie daher das neue Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2010 antreten wollen, empfiehlt es sich Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis zu diesem Termin zu kündigen, d.h. mit der 2 Wochenfrist.
Die Kündigung sollte daher rechtzeitig 2 Wochen zuvor bei Ihrem Arbeitgeber eingehen. Entweder durch persönliche Übergabe und Annahmeerklärung oder mittels Einschreibens, wobei anzumerken ist, dass die Frist erst mit Zustellung der Kündigung zu laufen beginnt.
Die Kündigung sollte Ihrem Arbeitgeber daher 2 Wochen vor dem Ende bzw. des Kündigungstermins zugegangen sein. Dies dürfte soweit spätestens der 17.07.2010 sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.