Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben haben Sie das Arbeitsverhältnis am 23.07.2008 gekündigt.
Ein Kündigungserklärung kann, sofern sie zugegangen und damit wirksam geworden ist, nicht mehr einseitig zurück genommen werden.
Es kann in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis jedoch einverständlich erneuert oder fortgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden.
Aufgrund Ihrer Schilderung, dass im August klärende Gespräche geführt wurde und Sie bereits am 03.09.2008 die Arbeit wieder aufgenommen haben, gehe ich davon aus, dass hier eine einverständliche Fortsetzung des alten Arbeitsvertrages anzunehmen ist.
Demnach hat die halbjährige Probezeit mit Ablauf des 31.12.2008 geendet, so dass ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten.
Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Die Kündigung Ihrer Arbeitgebers vom 12.02.2009 ist somit, sofern sie Ihnen bis Ablauf des 15.02. zugegangen ist, erst wirksam zum 15.03.2009.
Sie sollten daher vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben und hierbei beantragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.02.2009 erst zum 15.03.2009 beendet wird.
Bitte beachten Sie hierbei, dass eine entsprechende Klage innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen erhoben werden muss. Anwaltszwang besteht hierbei nicht. Sie können die Klage vielmehr persönlich bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes protokollieren lassen.
Eine Kündigungsschutzklage ist hierbei die einzige Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Eventuelle „Widersprüche“ beim Arbeitgeber sind rechtlich bedeutungslos.
Darüber hinaus sollten Sie sich möglichst kurzfristig bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um eventuelle Leistungskürzungen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen