Bestärkt durch dahingehende Aussagen unserer Mutter vermuteten wir im Übrigen, dass die Übertragung des Hauses vor allem dem Zweck dienen sollte, meinem Bruder das Haus zukommen zu lassen, seinen Anteil am Erbe damit zu erhöhen und so finanziell seines Geschwistern gleichzustellen, die im Verlauf der Jahre aus eigener Kraft Wohneigentum gebildet haben. 4.Ohne unsere Beteiligung hat meine Mutter ihr Haus schließlich meinem Bruder im Jahr 2003 per notariellem Grundstücksübertragungsvertrag nebst Auflassung „im Wege der vorweggenommen Erbfolge“ übertragen. ... Der Wert des Hausgrundstücks ist dort mit 70.000 € beziffert, der tatsächliche Verkehrswert dürfte allerdings - allein gemessen an den Bodenrichtwerten in dieser Wohnlage - mit 150.000 bis 180.000 € anzusetzen sein. 5.Wir übrigen zwei Geschwister erhielten „zur Gleichstellung der weiteren Kinder der Übertragnehmerin und Geschwister des Übernehmers“ jeweils einen Betrag von 25.000 € zunächst als Darlehen, der uns aber mit dem Tod meiner Mutter endgültig zufallen sollte und mittlerweile zugefallen ist. 6.In der Zeit nach der Übertragung erklärte mein Bruder - wie von uns nicht anders erwartet - dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Umbau des Hauses voranzutreiben. ... Sie verblieb bis zu ihrem Tod sechs Monate später im Hause meiner Schwester. 10.Nach dem Tod meiner Mutter hat mein Bruder einen Erbschein beantragt.