Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne möchte ich zu Ihren Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Ist es möglich, ohne den Makler einen Kaufvertrag abzuschließen
Sicherlich ist es auch ohne den Makler möglich, einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit einem Käufer zu schließen. Der Makler ist ja nur Vermittler und die Einschaltung des Maklers nimmt Ihnen ja nicht Ihre Fähigkeit, einen rechtsverbindlichen Vertrag mit einer anderen Person zu schließen.
Zu 2.) In wie weit hat der Makler nun Anspruch auf Provision und Auslagenerstattung.
Der Makler kann eine Provision (sog. Courtage) nur dann verlangen, wenn er hierauf einen Anspruch hat. Hierzu müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:
1.Abschluss eines wirksamen Maklervertrages
2.Nachweis- oder zumindest eine Vermittlungstätigkeit des Maklers
3.Rechtsgültiger Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages (hier also eines Kaufvertrages)
4.Kausalität der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluß
5.Identität des angestrebten mit dem abgeschlossenen Hauptvertrages
6.Kenntnis des Kunden von Maklertätigkeit
In Ihrem fall ist der Makler nicht vermittelnd tätig gewesen, sein Wirken war also nicht zumindest mitursächlich für den Kaufvertragsschluss, so dass nach Ihrer Schilderung grundsätzlich keine Provision geschuldet ist.
Hinsichtlich der Aufwendungen sieht es so aus, dass der Makler solche Aufwendungen nur dann ersetzt verlangen kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ob diese in Ihrem Fall gegeben ist, kann ich aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Bitte schauen Sie insoweit noch mal in den Vertrag, den Sie mit dem betreffenden Makler geschlossen haben.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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