Sehr geehrter Herr ...,
zunächst möchte ich anmerken, dass für den richtigen Rat in Ihrer Angelegenheit zwei entscheidende Fakten noch nicht klar ersichtlich sind. Dies ist zum einen der Wert des Anwesens, der für die oft ganz entscheidenden erbschafts-/schenkungssteuerlichen Aspekte wichtig ist (Stichwort Freibeträge, Progression). Zum anderen kommt es darauf an, ob Ihre Geschwister kooperativ sind oder der Grundstücksübertragung ablehnend gegenüberstehen. Je nachdem kann die (wirtschaftlich sinnvolle) Lösung unterschiedliche Gestalt haben.
Unter der Prämisse der Unerheblichkeit des Erbschafts-/Schenkungssteuerrechts und der Annahme, dass Ihre Geschwister nicht kooperativ sind, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihre Mutter wird die Erbschaft (bestehend im wesentlichen aus 1/2 Grundstückseigentum) zunächst annehmen müssen; schlägt sie aus, werden mangels anderer Bestimmungen Sie und Ihre Geschwister Erben. Zur Annahme ist nichts weiter erforderlich (sinnvoll ist aber die Erklärung der Annahme), die Ausschlagung muss in der Frist des § 1944 BGB (6 Wo. ab Kenntnis) erfolgen. Bei Annahme fällt ggf. Erbschaftssteuer an (maßgeblicher Wert: 1/2 Grundstückseigentum). Sie und Ihre Geschwister wären ggf. pflichtteilsberechtigt.
Zur dann anstehenden Eigentumsübertragung ist eine vorangehende Grundbuchberichtigung nicht erforderlich, ebenso wenig ein Erbschein, da die Verfügungsberechtigung Ihrer Mutter durch den aktuellen GB-Auszug und den notariellen Erbvertrag in der gehörigen Form nachgewiesen ist.
Die Eigentumsübertragung der geerbten Hälfte und der ohnehin Ihrer Mutter gehörenden Hälfte an Sie erfolgt durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Hier fällt abermals ggf. Schenkungssteuer an (maßgeblicher Wert: 1/1 Grundstückseigentum). Sollte Ihre Mutter in den nächsten Jahren versterben, können ggf. Ihre Geschwister Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Im Hinblick auf die möglichen steuerlichen Lasten und Pflichtteilsansprüche kann es sehr viel sinnvoller sein, durch Ausschlagung seitens Ihrer Mutter und Ihrer Geschwister (ggf. gegen Abfindung) eine Alleinerbschaft Ihrerseits herbeizuführen (Vorteil: 2 Freibeträge, geringere Progression) oder aber mit der Übertragung an Sie bis zum Inkrafttreten der Erbrechts- und Erbschaftssteuerreform zu warten (höhere Freibeträge, verminderte Pflichtteilsansprüche).
Bei der Konstruktion solcher steuersparender Gestaltungen sollten Sie sehr sorgfältig vorgehen. I.d.R. erfordert die Ausarbeitung des richtigen Weges erhebliche erbrechtliche und -erbschaftssteuerliche Vorarbeit durch einen Rechtsanwalt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus K. Winter
Rechtsanwalt