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Überlassungsvertrag zugunsten meines Bruders

24. September 2005 01:06 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,


meine Eltern wollen Ihr Einfamilienhaus an meinen einzigen Bruder (sonst gibt es keine Geschwister), durch ein notariellen Überlassungsvertrag, abgeben.
Dieser bewohnt schon seit 10 Jahren das Dachgeschoss unendgeldlich mit seiner Ehefrau.
Er will dann auf eigene Kosten das Haus sanieren.
Sich selbst wollen unsere Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einräumen und ein Verfügungsverbot aussprechen.

Meine Fragen:
1.) Habe Ich ein Recht darauf, bereits beim Zeitpunkt der Überlassung mein Pflichterbe ausgezahlt zu bekommen.
Denn nur mein Bruder+Ehefrau sollen ins Grundbuch eingetragen werden.
Oder bekomme Ich automatisch erst mein Pflichtanteil am Haus, beim Tod beider Elternteile.


2.) Ist es üblich, daß bei einem Überlassungsvertrag meine Eltern einen gewissen Wert "abwohnen"
und so das potentielle Pflichterbe für mich geringer wird.
2.a)Sollte dann ggf.die Höhe meines Erbes bereits im Überlassungsvertrag geregelt sein.

3.) Besteht die Möglichkeit, wenn unsere Eltern einverstanden sind, daß mein Bruder das Haus und ein Teil des Grundstücks bekommt und für mich der andere, unbebaute (genau festzulegene ) Teil des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen wird ?
Somit keiner dem Anderen gegenüber Ansprüche mehr geltend machen kann.

Vielen Dank

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:


Wegen der Übertragung des Grundstücks auf Ihren Bruder kommt für Sie ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihren Bruder gemäß § 2329 BGB in Betracht, und zwar insoweit, als diese Übertragung unentgeltlich erfolgt.
Hier wird wohl eine gemischte Schenkung vorliegen, da Ihr Bruder ja durch die Sanierung eine Art Gegenleistung erbringt.
Letzteres kann sich auch aus der konkret zu treffenden Vereinbarung in dem notariellen Überlassungsvertrag ergeben.

zu 1.:
Einen vorzeitigen Erbausgleich zu Lebzeiten des Erblassers kennt das geltende Recht jedoch nicht.
Gleiches gilt auch für Ansprüche aus Pflichtteilsrecht.
Sie werden also abwarten müssen, bis (zumindest) einer Ihrer Elternteile verstorben ist, um Ihre Ansprüche geltend machen zu können.

zu 2.:
Dabei werden Sie auch in Kauf nehmen müssen, dass das Haus eventuell zwischenzeitlich an Wert verliert, da Sie nur insoweit an dem Wert des Nachlasses teilhaben können, als dieser zur Zeit des Erbfalls noch vorhanden ist.
Dagegen kommt Ihnen eine etwaige Wertsteigerung des Grundstücks nach der Überlassung an Ihren Bruder nicht zugute.

zu 2.a:
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass überhaupt eine Regelung in Bezug auf Ihr Erbe in den Überlassungsvertrag mit aufgenommen wird. Dieser Vertrag hat auch mit Ihren Ansprüchen zunächst nichts zu tun.
Es empfiehlt sich insoweit für Sie eher, um sich abzusichern, einen vor einem Notar abzuschließenden Erbvertrag mit Ihren Eltern einzugehen, sofern diese sich auf ein solches Anliegen einlassen.
Dies kann aber auch im Interesse aller Beteiligten angezeigt sein, um künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

zu 3.:
Auf diesem Wege können Sie natürlich auch die von Ihnen gewünschte Übertragung des unbebauten Teils des Grundstücks auf Sie einvernehmlich regeln.
Hierfür ist aber auch noch eine (formfreie) Teilungserklärung der Eigentümer sowie die Eintragung der Teilung in das Grundbuch erforderlich, zudem müssen noch öffentlich-rechtliche Genehmigungen eingeholt werden.


Sie sehen, das ist alles nicht ganz einfach. Und teuer wird es auch.
Deshalb sollten sich hier erst mal alle Beteiligten in Ruhe zusammensetzen, um die Interessenlage zu klären und sich sodann notariell und/oder anwaltlich umfassend beraten lassen.

Zunächst stehe ich Ihnen aber selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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