Jegliche Haftung für Sachmängel und alle Rechte und Ansprüche der Käuferin wegen der Beschaffenheit, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit werden nach eingehender Erörterung der Sach und Rechtslage und Belehrung über die einschneidenden Folgen dieser Regelung ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um bekannte oder unbekannte, erkennbare oder verborgene Mängel handelt. ... Die Verkäufer weisen auf folgende Mängel der verkauften Immobilie besonders hin: Die Verkäufer versichern, daß ihnen keine wesentlichen nicht angegebenen verborgenen oder auch nur schwer erkennbaren Mängel bekannt seien, ohne hiermit eine gesetzliche Garantie dafür zu übernehmen, daß solche nicht vorhanden sind. c) Hinsichtlich der mitverkauften beweglichen Gegenstände ist der gebrauchsbedingte Zustand der Käuferin bekannt.