Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann die Gewährleistung Unternehmers ausgeschlossen werden. Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufes,§ 475 BGB
, finden hier keine Anwendung. Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung (z.B. durch "Die Sachmängelhaftung wird ausgeschlossen") ist bei Geschäften zwischen Unternehmern zulässig.
Trotzdem haften Sie allerdings auch bei Ausschluss der Gewährleistung für Mängel, die Sie entweder arglistig verschwiegen haben oder für die Sie ggf. eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Ein Ausschluss dieser Rechte des Käufers ist nicht möglich. Fahrlässige Unkenntnis schützt Sie hier nicht.
Die Beweispflicht für den Gewährleistungsausschluss trifft Sie als Verkäufer, so dass Sie einen Passus auf jeden Fall in den Vertrag aufnehmen sollten. Der Käufer hingegen ist für das arglistige Verschweigen bzw. die Beschaffenheitsgarantie beweispflichtig.
Zu beachten ist, dass ein Gewährleistungsausschluss nach dem Vorgenannten nur dann wirksam ist, wenn Sie als Verkäufer bei der Produktbeschreibung richtige Angaben machen. Den Gewährleistungsausschluss können Sie dem Käufer nicht entgegenhalten, wenn die Kaufsache diesen Anforderungen nicht genügt.
Bei der Verwendung von AGB und dem Verkauf von neu hergestellten Sachen sollten Sie ihre AGB vollständig auf eventuelle Mängel prüfen lassen. Zwar gilt § 309 Nr. 8 BGB
nicht, der einen Gewährleistungsausschluss für neu hergestellte Sachen in AGB ausschließt, dennoch ist jede AGB-Klausel immer dahingehend zu prüfen, ob sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Für die Prüfung von eventuell bestehenden AGB sollten Sie ggf. einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Ferner greift hier, trotz Gewährleistungsauschluss, auch die Regelung des § 377 HGB
, wonach der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB
als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Als Formulierung käme nachfolgendes in Frage:
"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
17. September 2019
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14:40
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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