Einbruchversuch in einem gemieteten Ladenlokal
beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Es blieb beim Versuch, da die Diebe das Fenster nicht aufbekamen. Ich war zunächst der Ansicht, dass für die Beseitigung des Schadens die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig wäre, da das Fenster ja zum Haus gehört und nichts gestohlen wurde. Der Vermieter beschied mir aber, dass seine Versicherung sich nicht zuständig fühlte, weil ich ja auch eine Gebäudeversicherung hätte, die Diebstahl mit einschlösse.