Sehr geehrter Fragesteller,
Vertragspartner von Ihnen als Vermieter ist ausschließlich der Mieter. Daher haftet grundsätzlich der Mieter, weil dieser auch für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, hier also des Umzugsunternehmens, einstehen muss. Auf ein Verschulden des Mieters kommt es nicht an. Sie können sich also in jedem Fall an den Mieter halten, wenn feststeht das beim Auszug dieses Mieters der Schaden verursacht wurde. Letztlich wurde die Wohnung ja auch Vermieter genutzt und der Mieter haftet für eine Verschlechterung der Mietsache, soweit dies in seiner Sphäre liegt. Eine direkte Haftung des Umzugsunternehmens ist natürlich parallel ebenfalls denkbar, allerdings müssen Sie hierfür den vollen Beweis antreten was aber gegebenenfalls durch die Aussage des Mieters möglich wäre. Der Mieter haftet aber, ohne dass es auf die genaue Rekonstruktion des Vorgangs ankäme. Der Mieter seinerseits muss ich dann an das Umzugsunternehmen halten. Der Schaden wäre dann zunächst vom Bieter bzw. seiner Haftpflicht zu übernehmen. Sie können den Schaden mit der Kaution verrechnen, die Kaution dient als Sicherheit unter anderem für Beschädigungen der Mietsache.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Danke für die schnelle Beantwortung
letzte Frage: Ab wann kann ich den Schaden am Fenster beheben lassen, ggf. gleich. die Kosten mit der Kaution verrechnen ? Vor allem wenn sich die Klärung zwischen den verschiedenen Versicherungen (priv. Haftpflicht Mieter/ Versicherung Spedition) hinzieht.
Danke für Ihre Rückfrage. Wichtig ist, dass sie auch aus Gründen der Verjährung (sechs Monate) den Schaden beim Mieter förmlich geltend machen, soweit noch nicht geschehen. Grundsätzlich hätte der Mieter natürlich das Recht, den Schaden beheben zu lassen, hiervon gehe ich aber nicht aus, da der Mieter bereits ausgezogen ist.
Normalerweise wird der Schaden behoben, wenn eine entsprechende Zusage beziehungsweise ein Anerkenntnis des Schadens, dem Grunde und der Höhe nach vorliegt, in diesem Fall natürlich von der Versicherung, primär der Haftpflicht Versicherung des Mieters. Ganz grundsätzlich könnten Sie den Schaden jetzt beheben lassen, allerdings besteht dann natürlich das Restrisiko, dass die Versicherung des Mieters zumindest der Höhe nach Einwände erhebt und das dann, nach Behebung des Schadens, eine Begutachtung, durch einen sachverständigen der Versicherung nicht mehr möglich wäre, beziehungsweise erschwert wäre.
Grundsätzlich können Sie aber die Arbeiten durchführen lassen und können dann den entstandenen Schaden mit der Kaution verrechnen. Beachten Sie bitte, dass sie durch den Schaden nicht besser gestellt werden dürfen als vorher. Abhängig vom Alter des beschädigten Fensters, wird Ihnen beim Schaden ein Abzug neu für alt vorzunehmen sein. Zur genauen Höhe kann ich ohne weitere Detailkenntnisse leider nichts sagen.
Ich wünsche Ihnen schon einmal frohe Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht