Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Einen Anspruch auf Zahlung einer Abstandszahlung hat der Vermieter nach Ihren Angaben nicht. Eine derartige Vereinbarung ist nicht erkennbar – abschließend kann dies aber erst nach Durchsicht des Mietvertrags beurteilt werden.
Geschuldet ist aber die Durchführung erforderlicher Schönheitsreparaturen, die grundsätzlich vom Mieter in Eigenarbeit erbracht werden dürfen. Verzichtet der Vermieter auf deren Durchführung, wandelt sich diese Pflicht zur Vornahme nicht in eine Zahlungspflicht um. Aber selbst wenn nun die Durchführung der Arbeiten verlangt würde, könnten diese wegen widersprüchlichen Verhaltens wohl abgelehnt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt