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Rückschnitt von Ästen vor WZ-Fenster /Lichtentzug

6. Oktober 2007 09:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich bin seit 8 Jahren Mieter einer EG-Wohnung. Bisher habe ich immer in Eigeninitiative die Äste, die direkt an meine Fenster stiessen, bzw. die den Tageslichteinfall verhinderten, zurückgeschnitten. Das Beschneiden der Äste erfolgte direkt durch das geöffnete Fenster, bzw. von der Terrasse aus und es betraf lediglich die Zweige, von denen das jeweilige Fenster tangiert war.

Nun hat mein Vermieter mich schriftlich aufgefordert dies zu unterlassen.

Kann ich als Mieter vom Vermieter den Rückschnitt von Ästen bzw. Strauchzweigen, sowie Efeu-Wildwuch fordern, die direkt vor meinem Wohnzimmerfenster dem Raum das Tageslicht entziehen, die Räume verdunkeln und ausserdem durch anstossen an das Fenster, dieses verschmutzen?

Anderenfalls müßte auch tagsüber das Licht eingeschaltet werden, um die Räume zu erhellen. Die Äste, die gegen die Fensterscheiben wachsen, machen folglich eine häufigere Fensterreinigung erforderlich.

Würde jedoch überhaupt kein Rückschnitt gemacht werden, wäre innerhalb eines halben Jahres das Fenster zugewachsen.

Ich bitte um Ihren Rat. Danke im voraus.

6. Oktober 2007 | 14:03

Antwort

von


(531)
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60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Geraten die Wohnräume durch jahrelangen Baumwuchs auf dem Grundstück immer mehr in den Schatten und muss der Mieter nunmehr tagsüber das Licht anschalten, was bei Mietbeginn nicht nötig war, liegt ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB vor, der eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete rechtfertigt (vgl. AG Berlin Charlottenburg, Az.. 211 C 70/06 , GE 2006 S. 1557). Ist das Baumbeschneiden nicht zulässig, wird eine Mietminderung ggf. nicht in Betracht kommen.

Hiernach werden Sie zunächst die Miete um den genannten Prozentsatz mindern können. Weiterhin hat der Mieter einen Anspruch auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache geeigneten Zustandes. Hierbei handelt es sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Aufgrund der Beeinträchtigung des Lichteinfalls werden Sie daher neben dem Recht auf Mietminderung gemäß § 535 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Instandsetzung, also Rückschnitt der Äste haben, so dass Sie Ihren Vermieter unter Fristsetzung entsprechend auffordern sollten.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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