Der Miteigentümer könne die Unterzeichnung unendlich hinauszögern. 3.Der Miteigentümer bereits selbst Änderungen an der Verkleidung seiner Terrasse vorgenommen hätte, und mir deshalb eine Änderung nicht untersagen dürfe. 4.Da der Makler Zeuge der Vereinbarung über den Verkauf des Bades gegen Zahlung von 4000,00 Euro gewesen ist, wird er dieses schriftlich bezeugen. 5.Durch die alleinige Nutzung des Bades im Souterrain durch den Eigentümer der EG-Wohnung über einen Zeitraum von acht Jahren, sei durch konkludentes Verhalten, ein Sondernutzungsrecht entstanden, das nicht mehr entzogen werden könne, und ein Rückbau des Bades könne nicht gefordert werden. Dass es sich in Bezug auf das Bad um konkludentes Verhalten handeln könnte, aus dem man ein Sondernutzungsrecht des jetzigen Eigentümers ableiten könnte, leuchtet mir ein.