Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Da Sie nicht wissen, was Sie erwartet, sollten Sie nicht zu der polizeilichen Befragung gehen, wozu Sie ohnehin gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Sie können das aussitzen oder einen Anwalt beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen bespricht und gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einlasung abgibt.
Dies ist regelmäßig vorzugswürdig, da Sie bei der Polizei ohnehin sich nur um "KOpf und Kragen" reden würden, was dann von einem Anwalt nicht mehr zu retten wäre.
Gerne steht meine Kanzlei Ihnen hierbei zur Verfügung.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Rückfrage vom Fragesteller
18.05.2013 | 22:01
Ist das nicht schon ein Schuldanerkenntnis, wenn man nicht hingeht? Kann das nachteilig ausgelegt werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.05.2013 | 22:17
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die BRD ist ein Rechtsstaat. Es gibt keine Rechtsnorm, die Sie zur Aussage bei der Polizei zwingen kann.
Das wird Ihnen auch nicht negativ ausgelegt und es ist auch kein Schuldanerkenntnis.
Es gilt die Unschuldsvermutung und es ist grundgesetzlich verankert, dass jeder ein Recht auf ein faires und voruteilsfreies Verfahren hat.
Ich hoffe, meine Antwort kann Sie zum Wochenende hin ein wenig beruhigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt