Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst danke für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten:
Hinsichtlich der Frage, wie Sie sich verhalten sollten, kann ich Ihnen nur raten, so schnell wie möglich einen Anwalt damit zu beauftragen, Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG
die Zulassung einer verspäteten Kündigungsschuzklage zu beantragen und mit diesem Antrag die Klageerhebung nach § 4 KSchG
zu verbinden:
Grundsätzlich ist gemäß § 4 S. 1 KSchG
innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben.
Eine Kündigung unter Abwesenden geht dann zu, wenn sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangt, d.h. hier durch Einwurf in Ihren Briefkasten.
Vorliegend haben Sie nach Ihren Angaben nie die im Raum stehende Kündigung zu Gesicht bekommen.
Den Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber beweisen, dieser Beweis dürfte ihm hier aber voraussichtlich gelingen, wenn es, wie sein Anwalt geäußert hat, einen Zeugen für den Einwurf des Kündigungsschreibens gibt.
Wenn Ihnen das Kündigungsschreiben am 28.08.2009 zugegangen ist, hätten Sie eigentlich bis zum 18.09.09 Kündigungsschutzklage erheben müssen.
Da Sie wie sie schreiben als Sie am 05.09.2009 kein Kündigungsschreiben vorgefunden haben, konnten Sie auch nicht in der Frist des § 4 S. 1 KSchG
gegen diese Kündigung vorgehen.
Sie müssen nun versuchen, trotz der Versäumnis der Frist gegen diese Kündigung vorzugehen. Die Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG
setzt voraus, dass Sie unverschuldet die Klage verspätet erheben. Dies müssen Sie darlegen.
Die Klage muss nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG
innerhalb von zwei (!) Wochen nach der Behebung des Hindernisses, das dazu geführt hat, dass Sie die Klage nicht rechtzeitig erheben konnten, erhoben werden!
Wenn Sie also erst in den letzten Tagen von der Kündigung erfahren haben, müssen Sie nun innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen die Kündigung bekannt wurde, dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen und die Zulassung der verspäteten Klage beantragen.
Da Sie bereits Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt hatten, gehe ich davon aus, dass Sie durch diesen von der Kündigung erfahren haben.
Sie sollten sich also so schnell wie möglich anwaltlicher Hilfe bedienen, um gegen die Kündigung vorzugehen. Mit dem von Ihnen beauftragte Anwalt sollten Sie das weitere Vorgehen ausführlich besprechen und auch besprechen, wie Ihnen eine Kopie der Kündigung Ihres Arbeitgebers vom 28.08.2009 übersendet/übergeben werden kann, damit Sie dagegen vorgehen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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