Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Moment machten Sie sich noch nicht einer falschen uneidlichen Aussage, strafbar gemäß § 153 StGB
(Strafgesetzbuch), schuldig.
Die Polizei ist keine Behörde im Sinne dieser Vorschrift.
Anders verhält es sich, so es vorliegend zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte. Ich muss Ihnen dringend davon abraten, dort Ihre falschen Angaben zu wiederholen. Denn dies würde eine falsche undeutliche Aussage im Sinne des § 153 StGB
darstellen.
Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Vielmehr steht Ihnen als Tochter der Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Von diesem sollten Sie Gebrauch machen.
Des Weiteren empfehle ich Ihnen, umgehend einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung Ihrer Mutter zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Gegebenenfalls kann im Anschluss hieran schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Diese Antwort ist vom 17.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Diese hat mir bereits sehr geholfen und erleichtert mich sehr!
Wie sieht es mit meiner Mutter aus. Wird sie jetzt höher bestraft, weil sie ebenfalls eine falsche Aussage machte?
Und was wird auf meine Mutter hinsichtlich des Tatbestandes zukommen? Kann Ihr nachgewiesen werden, dass sie betrunken Auto gefahren ist, obwohl sie die Polizei nicht bei der Tat erwischte? Sie haben Sie ja aus dem Krankenzimmer geholt und ca. 2 Std später kam es erst zur Blutprobe. Wie sieht es aus, wenn sie sagt, sie habe erst im Krankenhaus Alkohol zu sich genommen?
Wie sehr wird sie das Foto belasten?
Vielen Dank nochmal!!!
Kann meiner Mutter eine Haftstrafe drohen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort.
Bei allem Verständnis für Ihr Verlangen, einen möglichst günstigen und zugleich umfassenden Rechtsrat zu erlangen, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen der Nachfrage leider nicht möglich. Denn Ihre Nachfrage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr um einen neuen Sachverhalt.
Bitte sehen Sie mir nach, dass mir die Beantwortung insbesondere vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts so nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356