Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
generell empfehle ich Ihnen ein anwaltliches Beratungsgespräch (mit allen Unterlagen!). Eine Online-Beratung kann oft die Klärung im direkten Gespräch nicht ersetzen, vielmehr nur allgemeine Orientierung geben.
Dies vorausgeschickt, darf ich auf Ihre Fragen folgende Hinweise geben:
Ihre Informationen über das Verfahren könnten unvollständig sein. Das Meistgebot ist im Verteilungstermin zu entrichten, nicht noch zwei Wochen danach. Sonst geht alles seinen Gang, insbesondere wird die Sicherungshypothek eingetragen.
Grundsätzlich können A und B die Gläubiger nicht zwingen, nur „locken“. Die Rechte der Gläubiger bestimmen sich nach den Verfahrensvorschriften zur Zwangsversteigerung. Auf etwas außerhalb dessen, müssen sich Gläubiger nicht einlassen. Es sei denn, sie müssen erkennen, dass sie durch die nächste „Versteigerungsrunde“ nichts zusätzlich gewinnen können…
Der Zinslauf kann enden, wenn der Gläubiger die Leistung greifbar angeboten bekommen hat. Die reine Ankündigung, Geld auf ein Notaranderkonto zu zahlen, dürfte zu wenig sein.
Schadensersatz wegen Verzögerung des Verkaufs gibt es im Zweifel nicht. So lange sich der Gläubiger innerhalb seiner rechtlichen Möglichkeiten bewegt, dürfte keine schadensersatzpflichtige Situation gegeben sein.
Bei einer Angelegenheit der von Ihnen geschilderten Dimension, zumal mit vielen Beteilgten, sollten Sie lieber einen Anwalt hinzuziehen. Das Honorar können Sie ja offen mit Ihm besprechen.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Eckart Jakob
Walsroder Str. 65
30851 Langenhagen
Tel: 0511 / 262 779 80
Web: https://www.rajakob.de
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Sehr geehrter Herr Jakob,
leider bin ich mit Ihrer Antwort in keinster Weise zufrieden.
Hier meine Kommentare zu den einzelnen Punkten der Antwort:
1. Die Aussage, dass bei Nichtentrichtung des Meistgebots im Verteilungstermin die Sicherungshypothek automatisch eingetragen wird, ist schlicht falsch. Der zuständige Rechtspfleger hat mir ausdrücklich versichert, dass die Gläubiger innerhalb von 2 Wochen nach Verteilungstermin wirksam auf die Eintragung verzichten können.
2. Wie in meiner Frage nachzulesen, wurde nicht bloß angekündigt, den Erlösanteil der Gläubiger auf ein Notaranderkonto einzuzahlen, es ist vielmehr bereits eingezahlt und der Notar hat die Gläubiger kontaktiert, um im Gegenzug für die Auszahlung die Verzichtserklärung zu erhalten. Ist dies ein greifbares Angebot?
3. "Die Rechte der Gläubiger bestimmen sich nach den Verfahrensvorschriften zur Zwangsversteigerung." Schön und gut. Interessant wäre jedoch zu erfahren, was sich aus diesen Vorschriften für meine Situation folgern lässt.
4. Auf den letzten Teil meiner Frage "Mit welchen Maßnahmen zwingt man die Gläubiger schnellstmöglich der Löschung zuzustimmen? " gehen Sie überhaupt nicht ein.
Ich habe den Eindruck, dass Sie noch nie in der Praxis mit Teilungsversteigerungen zun tun hatten.
Dies ist auch kein Wunder, da Ihre Tätigkeitsschwerpunkte Baurecht, priv. Mietrecht und Erbrecht sind.
Ich möchte Sie daher höflich ersuchen, sich vor Erteilen einer Antwort auf einem Gebiet, auf das Sie nicht spezialisiert sind genauer zu informieren.
MfG
Sehr geehrte/r Nachfragend/e,
ich bedaure, dass Sie mit meiner Antwort unzufrieden waren. Offenbar wird der Rahmen, in dem die Onlineberatung steht, von Ihnen anders gesehen als von mir.
Zu Ihren Nachfragen:
Zu 1. Ich bleibe bei meiner Antwort. Ich schlage vor, dass Sie sich anderweitig über die Rechtslage, insb. §§ 118
, 128 ZVG
, informieren lassen.
Zu 2. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Es gibt Rechtsprechung, wonach für die Beendigung des Verzuges (auf den die Verzinsungspflicht zurückgeht) noch nicht einmal die Mitteilung einer Bank ausreicht, den für die Tilgung der Schuld notwendigen Betrag auszuzahlen. Im Zweifel also: Zinsen laufen bis zur tatsächlichen Tilgung.
Zu 3. Siehe oben, Einleitungssatz, und Einleitungsabsatz zu meiner Antwort vom 12.10.04.
Zu 4. Ich verweise auf Absatz 4 meiner Antwort vom 12.10.2004.
Zum letzten Absatz Ihres Schreibens:
Ihr Eindruck täuscht. Außerdem sollten Sie sich anderweitig über die Bedeutung der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt“ informieren lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob