Sehr geehrte Anwälte, seit kurzem akzeptieren die Gerichte wohl aus verfassungsrechtlichen Gründen keine " Verschleuderung" bei einer Teilungsversteigerung mehr wenn entweder (und) a) der Miteigentümer der wirtschaftlich Schwächere ist und Schuldnerschutz gemäß Art.14 GG zusteht oder b) droht das Eigentum verschleudert zu werden, was ja gerade in Gegenden der Fall ist, wo keine besondere Nachfrage entgegen dem festgestellten Wert des Sachverständigen entspricht Offenbar sind daher § 74a und 85a ZVG bei zu weiter Auslegung verfassungswidrig Offenbar wird daher gemäß § 765a ZPO auch bei Teilungsversteigerung - was bislang umstritten war- jedenfalls Schutz gewahrt wenn obige Gründe zutreffen Gründe liegen vor: Fallentscheid durch OLG Karlsruhe in: Rpfleger 1994, 223 (Urteil vom 22.12.1993) ebenso: Böttcher, Teilungsversteigerung S. 391 und aktuelle Urteile des BGH und BVerfG BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06 (OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; Hk-ZPO/Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. ... Wenn also von sich aus bereits verfassungswidrig feststehen sollte, ksnn oder muss dann auch derjenige der das Verfahren der Teilungsversteigerung betreibt bzw auch die Beteiligten im Verfshren oder in der Versteigerung selber berücksichtigen das die automatisch ein zu tief abgegebenes Gebot das zumindest unter 50 Prozent des eigentlich festgestellten Wertes liegt nicht nur nach den §§ 74a, 85a ZVG zu sondern auch nach Art. 100GG ? ... 2) Wenn man das Recht hat die Versteigerung einzustellen nach § 765a ZPO, wann muss man das tun?