Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die gesetzliche Norm des § 753 BGB
- Teilung durch Verkauf - (Absatz 1: "Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.") greift jedenfalls dann ein, wenn es an keine abweichende Teilungsvereinbarung dazu gibt, die vorrangig wäre.
Das Problem besteht hier dann jedoch darin, dass wenn die Erben als Miteigentümer da nichts mit Ihnen vertraglich vereinbaren wollen, Sie sich nicht vor der Geltung des § 753 BGB
schützen können.
Sie selbst können sich eben aber auch darauf berufen und die Teilungsversteigerung einleiten.
Aber wichtig ist die Kenntnis von der Vorschrift des § 749 Aufhebungsanspruch
"(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig."
2.
Bei der Erbengemeinschaft gibt es nur hinsichtlich der Verwaltung die Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlusses, ansonsten müssen sich alle einig sein, wenn es um einen Verkauf geht.
Bei der Erbengemeinschaft untereinander gilt das Gleiche wie oben, auch da kann jeder die Auseinandersetzung verlangen und zur Not gerichtlich die Teilung durch Zwangsversteigerung einleiten.
3.
Wie gesagt, solange kein vertraglicher Schutz eingreift, gelten die oben genannten einseitige Loslösungsrechte, wobei § 749 BGB
nicht aufgehoben werden kann.
Sie können über Ihren Miteigentumsanteil verfügen, § 747 BGB
, ihn verkaufen, belasten usw.
§ 748 BGB
Lasten- und Kostentragung ("Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.") führt zur Aufwendungsersatzansprüchen von Ihnen gegenüber den anderen Miteigentümern, sofern Sie nicht innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank nochmal für Ihre Antwort vom 21.12.2014.
Sie führten u.a. aus, dass ich über meinen Miteigentumsanteil nach § 747 BGB frei verfügen, also ihn auch übertragen oder verkaufen, kann.
Ich wollte eine Notarin damit beauftragen. Sie teilte mir jedoch mit, dass eine Übertragung meines Anteils auf meinen Sohn nur unter Mitwirkung aller Beteiligten, also auch der Erben des anderen Miteigentümers (30%) möglich ist. Da dies nicht möglich ist, empfiehlt Sie mir einen Nachlasspfleger einzuschalten.
Hat die Notarin Recht, so dass ich doch nicht über mein Miteigentum frei verfügen kann und immer die Mitwirkung der anderen Seite bzw. eines Nachlasspflegers benötige. Und wenn ja, warum? Ich will doch nur mein eigenes Miteigentum (70%) übertragen.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich. MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
"Irgendwo" gibt es hier ein Missverständnis.
Ich verstehe da die Notarin nicht, weil
- es ja nur um Ihren ursprünglichen Miteigentumsanteil geht;
- das mit dem Erbe nur mittelbar zu tun hat;
- und Sie KEINE Erbauseinandersetzung anstreben.
Sie können wie gesagt über Ihren Miteigentumsanteil verfügen, § 747 BGB
, ihn verkaufen, belasten usw., egal, ob der andere Miteigentumsanteil von einer Mehrheit von Erben als Erbengemeinschaft gehalten wird oder nicht.
Legen Sie am besten die hiesige Korrespondenz der Notarin vor, denn ich sehe hier keine Notwendigkeit, einen Nachlasspfleger einzuschalten, wenn Ihr Sohn kein Erbe dieser Gemeinschaft ist, wovon ich nicht ausgehe. Dann sollte sich dieses entgültig klären lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt