Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei der Vollstreckung gegen Erben ist strikt zwischen den Vermögensmassen zu unterscheiden. Zu differenzieren ist zwischen dem Vermögen der Erbengemeinschaft (= Gesamthandsvermögen) und dem Vermögen des einzelnen Erben (= Eigenvermögen).
In einem zweiten Schritt ist weiter zwischen der Art der Schuld zu unterscheiden. In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um Nachlassverbindlichkeiten. Hierfür haften alle Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB
). Solange der Nachlass nicht geteilt ist, kann jeder beschränkt haftende Erbe die Vollstreckung in das Eigenvermögen verweigern. Geregelt ist dies in der von Ihnen angesprochenen Bestimmung des § 2059 Abs 1. BGB
.
Nach Ihrer Darstellung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass ein Vollstreckungstitel lediglich gegen einen Miterben vorliegt, nicht aber gegen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist es NICHT möglich, das Grundstück zu pfänden und in der Zwangsversteigerung zu verwerten. § 747 ZPO
enthält ein entsprechendes Vollstreckungsverbot. In der Bestimmung heißt es:
„Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich."
Solange ein Vollstreckungstitel nur gegen einen Miterben vorliegt, kann der Gläubiger jedoch den Erbanteil sowie den Auseinandersetzungsanspruch des betroffenen Miterben pfänden. Hierdurch hat der Gläubiger das Recht, die Teilungsversteigerung einzuleiten.
Bei der Teilungsversteigerung wird sodann das Grundstück selbst verwertet. Der Ersteigerer erwirbt im Zuge des Versteigerungsverfahrens vollwertiges Eigentum am Grundstück. Die Erbengemeinschaft "verliert" also das Eigentum an der Immobilie.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 7. Juni 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:
Bzgl der Berufung gehe ich aber davon aus das ich diese auch ohne Zustimmung der Miterbin durchführen kann, um die ganze Sache vielleicht noch zu verhindern, so wie es bei Park steht :
http://www.frag-einen-anwalt.de/Konstellation-Miterben-und-Miteigentuemer-Gemeinschaft---f275015.html
Weiterhin nehme ich an, dass zwar bei einem UND Konto die Mitinhaberin zustimmen muss, diese aber die Inhaber der Erbengemeinschaft widerspiegeln und der Gläubiger der eine Nachlassverbindlichkeiten hat bzw Forderung, auch zwei Titel mit Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft braucht
Wenn er das hat, es sich also um eine Forderung handelt die gegen die Erbengemeinschaft gerichtet ist, wird er wohl auch in ein UND Konto ohne Zustimmung der anderen Miterbin vollstrecken können da die ja die Leistung bzw das Geld genauso schuldet .
Nun bzgl ihrer Frage und der Bitte zur Konkretisierung von folgenden : es geht - wie gesagt- um einen Verwalter der was fordert
Er hat unsere fristlose Kündigung nicht akzeptiert und die Erbengemeinschaft verklagt also die zwei Mitglieder
Es liegen wohl nun zwei Titel vor, der Gläubiger wendet sich aber komischerweise immer nur an mich, weil er mich angeblich "kennt" was auch immer das heißen mag )
So wie ich die ferner verstehe ist es aber egal, denn in einer Teilubgsversteigerung wird, egal wer betroffen ist, immer nur ein ganzes Haus versteigert und nicht der Anteil oder ?
Ich bitte meine Nachfragen noch zu beantworten
Vielen Dank für die Nachfrage. Meine Antwort konkretisiere ich gerne.
Falls ein Vollstreckungstitel gegen alle Erben vorliegt, hat der Verwalter die Wahl:
Zum einen kann er gegen alle Erben vollstrecken, d.h. eine Zwangsversteigerung des Grundstücks durchführen.
Zum anderen kann er nur gegen Sie vorgehen, d.h. den Erbanteil und den Auseinandersetzungsanspruch pfänden und sodann die Teilungsversteigerung betreiben.
Das Ergebnis ist in beiden Fällen identisch, da in der Tat jeweils das gesamte Grundstück versteigert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Zu Ihrer weiteren Nachfrage:
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Schulden, die für die Verwaltung des Nachlasses anfallen. Daher ist § 2059 Abs. 1 BGB
grundsätzlich anwendbar.
Wie Sie mitteilen, besteht die Erbengemeinschaft jedoch schon seit mehreren Jahren. Aus diesem Grunde haften Sie unbeschränkt, sodass entgegen § 2059 Abs. 1 BGB
wegen Nachlassverbindlichkeiten auch in das Eigenvermögen vollstreckt werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt