Haftung des Anwalts bei Versäumnis ?
vom 19.4.2009
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Gegenstand der Klage der Gegenseite war zunächst die Auskehr der Mieten aus einem der beiden Häuser. ... Seitens meines Anwalts wurde hierzu vorgetragen, dass die Gegenseite nur Anspruch auf die Rechtsfrüchte § 743,1 BGB zustehen und nicht auf die Mieten, weil mit Kosten der Erhaltung und Verwaltung der Häuser aufzurechnen wäre. ... Seitens meines Anwalts wurde dann ohne jede Rücksprache mit mir an das Gericht nur noch erwidert, dass es genüge auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag zu verweisen ( Also, dass mir ein Abzug für Erhaltung und Verwaltung zusteht und deshalb die Klage abzuweisen sei ).