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Wann verfällt ein nicht weiter verfolgter Anspruch auf Kindesunterhalt?

24. Oktober 2007 12:31 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:
1) Mann hat seit 05.2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kind
2) KiU wurde durch Kindsmutter nicht bezahlt bis auf siehe 3)
3) Kindsmutter geht über Schiene Arbeitsunfähig (04-08.2007 gearbeitet und Stelle angeblich 09 wieder verloren in diesem Zeitraum KiU 50% des Regelbetrages bezahlt) und damit angeblich Leistungsunfähig
4) Klage läuft aber siehe 5) RiAG verlangte Gutachten, welches den Sachverhalt 3) bestätigt dieses wurde jedoch nicht vorgelegt
5) Mein RA empfiehlt "aufzugeben" da sinnlos und die Klage nur Kosten verursachen würde eine Titulierung des KiU aber fraglich ist/wäre

Fragenkomplex:
1) Nach meinem Rechtsverständnis ist jeder (egal ob Vater oder Mutter) Unterhaltspflichtig. Hieraus ergibt sich das in jedem Falle eine Titulierung (Höhe immer Regelbedarf??? oder auch niedriger möglich???) erfolgen müsste. Ist das so?
2) Die Durchsetzung des Titels (und damit ein Geldfluss ist nicht primäres Ziel) sondern eben der Titel (im Sinne von Verantwortungsübernahme).
3) Wann verfällt ein nicht weiter verfolgter Anspruch auf KiU?
4) Wie ist das mit den Kosten? Werden die bei Familiensachen immer gegeneinander aufgehoben?
5) Kann sich Frau tatsächlich so leicht der Verantwortung entziehen? Welches Vorgehen würde von Ihrer Seite empfohlen?

24. Oktober 2007 | 17:03

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB , wobei Unterhalt bis zum Erreichen eines Ausbildungsabschlusses geschuldet wird, § 1610 BGB .

Ist Ihr Kind minderjährig und lebt es in Ihrem Haushalt, so ist die Kindesmutter grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Über § 1612 a BGB werden die Sätze der RegelbetragVO als Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes angesehen. Kann der Unterhaltsschuldner diesen Mindestunterhalt seines Kindes nicht decken, weil er andernfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, so ist er leistungsunfähig, § 1603 Abs. 1 BGB . Im Falle der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wird die Unterhaltsklage in vollem Umfang abgewiesen. Es ergeht jedoch kein Urteil „im Sinne einer Verwantwortungsübernahme“.

Hat der Unterhaltsschuldner zur Klage Anlass gegeben, weil er sich trotz Aufforderung weigerte, Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben, so hat er die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so gelten die normalen Kostengrundsätze: derjenige, der unterliegt, hat die Kosten zu tragen, bei einem Teilunterliegen wird eine Kostenquote gebildet. Wird in Ihrem Fall die Unterhaltsklage in vollem Umfang abgewiesen, werden Sie als Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Nur dann wenn die Klage zu 50 % Erfolg hat, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Kostengrundsätze des Scheidungsverfahrens gelten in einem isolierten Unterhaltsprozess nicht.

Weiterhin kann Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verzug, Rechtshängigkeit, Auskunftsverlangen) gefordert werden. Im Übrigen verjähren Unterhaltsansprüche gem. §§ 197 Abs. 3 , 195 BGB nach 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Nachdem das gerichtliche Gutachten die Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter offensichtlich bestätigt, ist aus Kostengründen eine vorzeitige Verfahrensbeendigung in Betracht zu ziehen. Abgesehen hiervon wird sich die Kindesmutter jedoch voraussichtlich nicht auf unabsehbare Zeit auf ihre Leistungsunfähigkeit berufen können. Denn ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat sich während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit grundsätzlich mit dem Zeit- und Arbeitsaufwand einer vollschichtig erwerbstätigen Person um Arbeit zu bemühen. Selbst wenn die Unterhaltsklage nunmehr zurückgenommen werden würde, sollte die Kindesmutter daher nach Ablauf von ca. einem Jahr erneut zur Auskunft ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden. Ist sie dann noch immer arbeitslos, wird die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver Einkünfte bestehen, wenn sie nicht in der Lage ist substantiiert vorzutragen, dass sie ihre Arbeitslosigkeit nicht beseitigen konnte.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2007 | 18:34

Hallo Frau Petry-Berger,
danke für die ziemlich klare Darstellung (so deutlich hat mein RA das leider nicht hinbekommen - zur Ehrenrettung vielleicht aus Zeitmangel...).

Bei diesem Punkt habe ich mich unklar ausgedrückt:

Klage läuft aber siehe 5) RiAG verlangte Gutachten, welches den Sachverhalt 3) "bestätigen sollte", dieses Gutachten wurde jedoch nicht vorgelegt

Ergo genau der umgedrehte Sachverhalt. Bessere Karten?

Eine Anmerkung am Rande. Da kann ich nur sagen armes Deutschland! Männer plattmachen und Frauen schützen (kenne keinen Fall bei dem ein Mann sich so leicht aus der Affäre ziehen konnte).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2007 | 23:49

Sehr geehrter Fragesteller,

nachdem das Gutachten zwecks Feststellung der Leistungsunfähigkeit noch nicht vorgelegt wurde, ist der Ausgang des Unterhaltsprozesses offen. Wenn Ihr Anwalt ungeachtet dessen empfiehlt „aufzugeben“, so mag dies an den besonderen Einzelfallumständen liegen, die mir natürlich nicht bekannt sind. Im Übrigen zeigt die richterliche Anordnung, dass der Vortrag der Kindesmutter zu ihrer behaupteten Leistungsunfähigkeit bislang nicht ausreichend ist.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

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