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gemeinsame Klage beim Finanzgericht

| 14. Juni 2016 12:02 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

streitgenossen beim finanzgericht

Ich führe seit 30 Jahren einen Installationsbetrieb und arbeite dabei seit 18 mit einem Spenglerbetrieb zusammen. Im Jahr 2015 wurde bei dieser Spenglerei eine Betriebsprüfung durchgeführt, die im Anschluss bei diesem zu einer veränderten einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Veranlagung für drei Jahre geführt hat. Dagegen hat der Spenglermeister beim Finanzamt Einspruch eingelegt. Da von der veränderten Veranlagung auch mein Betrieb betroffen wäre (Rückforderung des Vorsteuerabzug; bisher noch keine geänderten Bescheide erhalten), habe ich Antrag auf Hinzuziehung zu diesem Verfahren gem § 360 Abs.1 AO gestellt. Diesem Antrag wurde vom Finanzamt mit Zustimmung des Spenglermeisters stattgegeben.

Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts ist nunmehr in Kürze zu erwarten und meine Frage betrifft eine mögliche Klage vor dem Finanzgericht, bzw. eine gemeinsame Klage zusammen mit dem Spenglermeister. Mein Steuerberater und mein Rechtsanwalt vertreten hierzu leider konträre Auffassungen und beide meinen, ich solle mir einen neune Anwalt bzw. Steuerberater suchen.

Konkret geht es um die Frage, ob eine gemeinsame Klage zusammen mit dem Spenglermeister möglich ist.

1) Meinung Rechtsanwalt (Fachanwalt Steuerrecht):
gemeinsame Klage ist möglich und sinnvoll; das Gericht lässt diese Verbindung aus Zweckmässigkeitsgründen zu, da beide Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen bzw. aus demselben tatsächlichen steuerlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Umsatzsteuer des einen ist Vorsteuer des anderen).

2) Meinung Steuerberater:
keine gemeinsame Klage möglich. Klagen könnte nur der Spenglermeister allein. Ich würde dann erst im Laufe des Verfahrens im Rahmen einer notwendigen Beiladung vom Gericht hinzugezogen.

Meine Frage lautet: Ist eine gemeinsame Klage möglich?

Für die Beantwortung herzlichen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ist eine gemeinsame Klage möglich?
Ja
Eine gemeinsame Klage ist möglich, wenn die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft vorliegen. Diese sind in nachstehenden Normen geregelt, die auch gem. § 59 FGO beim FG gelten:
§ 59 FGO – Streitgenossenschaft
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
§ 59 ZPO
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
§ 60 ZPO
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..

Sie und der Spenglermeister machen gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche und Verpflichtungen geltend. Außerdem sind Sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt und verpflichtet.
Allerdings ist es so, dass selbst wenn das Gericht die gemeinsame Klage für unzulässig halten würde, würde es zunächst prüfen, ob es sachdienlich oder notwendig wäre, die Klagen zu verbinden, falls sie getrennt erhoben werden würden. D.h. in Ihrem Fall kommt das Gericht zu einer Klageverbindung. Die Folge ist, dass es die Klage nicht trennen würde.

Eine ganz andere (mehr wichtige) Frage ist aber, ob Sie überhaupt den Weg der gemeinsamen Klage wählen sollen oder doch auf die notwendige Beiladung warten sollen. Sie ist aber nicht der Gegenstand Ihrer Frage.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2016 | 13:06

Vielen Dank für die klare und ausführliche Antwort.

Sie haben die Beiladung angesprochen. Die eventuellen Vorteile hinsichtlich der Kosten sind mir so weit bekannt. Gibt es darüber hinaus gehende Vorteile(prozesstaktische oder andere)?

Wenn Sie darauf noch kurz eingehen können, bin ich natürlich besonders dankbar.

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2016 | 13:06

Vielen Dank für die klare und ausführliche Antwort.

Sie haben die Beiladung angesprochen. Die eventuellen Vorteile hinsichtlich der Kosten sind mir so weit bekannt. Gibt es darüber hinaus gehende Vorteile(prozesstaktische oder andere)?

Wenn Sie darauf noch kurz eingehen können, bin ich natürlich besonders dankbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2016 | 14:24

Sehr geehrter Fragesteller,
eine verlässliche Prozesstaktik kann nur aufgrund der umfasenden Prüfung der Angelegenheit erfolgen und wird durch Ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen. Für diese Prüfung übernimmt er auch Haftung. Ohne die Details zu wissen, kann ich daher Ihnen nicht sagen, was in Ihrem konkreten Fall vorteilhaft wird. Eine allgemeine Aussage gibt es hierzu nicht und würde Ihnen auch nicht helfen.

Freundliche Grüße aus München Zelinskij

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2016 | 14:36

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Die konkrete Fragestellung wurde ausführlich und mit entsprechender Erläuterung umfassend beantwortet.
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